mitzeugen,
V.
›als einer von mehreren vor Gericht als Zeuge auftreten‹; zu [+ V.].
Wortbildungen:
mitzeuge
,
mitzeugnis
.

Belegblock:

Voc. inc. teut.
q vv
(
Speyer
um 1483
/
4
):
Mit zeuge͂ Cõtestari. [...]. Mit zeugnus Contestatio.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 186, 35
(
schwäb.
,
1580
):
Es soll ain jeder zeug [...] seiner sag von niemand andern underricht sein noch sich mit kainen seiner mitzeugen deßhalben geverlich underreden.
Ebd.
696, 51
.