mitwoner,
der
.
›Einwohner (in der Regel:) einer Stadt‹; die genaue rechtliche Stellung des
mitwoners
ist aus den Quellen kaum erschließbar, sie scheint nach den bedeutungsverwandten Ausdrücken (in Formeln, Wortcumulis) erheblich zu schwanken (s. dazu aber: );
vgl.  2.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld):  14,  1, , .
Syntagmen:
einen m. ane recht beschweren
;
der m. eine tochter zum manne geben, seinem weibe etw
. [Grundstücksanteile]
auflassen
;
sich als ein mitbruder einkaufen
;
dem m. etw. abkaufen / stelen, ursache eines brandes / schadens geben
;
einen bruch gegen einen m. tun, jn
. (z. B.
einen herren
)
zum m. aufnemen / empfangen
;
der m. der stat, des königreiches, auf Graupen, zu Krems / Wien
;
der dingpflichtige m
.

Belegblock:

König-Beyer, Reichenb. Stadtb.
18, 16
(
nböhm.
,
1551
):
das heut [...] vnser mitwoner Hans Schorse [...] seinem ehelichen weibe Katharinen [...] vffgelassen [...] hat zwei teil an den ligenden grunden.
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
218, 3
(
osächs.
,
1541
):
hot ire gnode den Franz Vnger, mitwoner auf Grauppen, apgekauft ein achtel in der funtgruben.
Köbler, Ref. Nürnberg
313, 23
(
Nürnb.
1484
):
So [...] yemant [...] vrsach des prands vnd schadens gibt seinen mitwonern. hawßgenossen oder hawßherren. so [...].
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1491
):
das wir [burgermeister und rat] den edeln wolgebornen herrn Tiebolten [...] unsern genedigen herrn, zuͦ unserem mitwoner ufgenommen und empfangen haben.
Uhlirz, Qu. Wien (
moobd.
,
1444
):
Da ihr Mitbürger
Hanns Prunner von ainem
Wiener
mitwoner beswert ist vordem an recht.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
80, 30
;
85, 15
;
Uhlirz, a. a. O. ; ;
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
19, 22
;
38, 18
;
89, 16
;