mitwoner,
der
.›Einwohner (in der Regel:) einer Stadt‹; die genaue rechtliche Stellung des
mitwoners
ist aus den Quellen kaum erschließbar, sie scheint nach den bedeutungsverwandten Ausdrücken (in Formeln, Wortcumulis) erheblich zu schwanken (s. dazu aber: ); Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
einen m. ane recht beschweren
; der m. eine tochter zum manne geben, seinem weibe etw
. [Grundstücksanteile] auflassen
; sich als ein mitbruder einkaufen
; dem m. etw. abkaufen / stelen, ursache eines brandes / schadens geben
; einen bruch gegen einen m. tun, jn
. (z. B. einen herren
) zum m. aufnemen / empfangen
; der m. der stat, des königreiches, auf Graupen, zu Krems / Wien
; der dingpflichtige m
.Belegblock:
das heut [...] vnser mitwoner Hans Schorse [...] seinem ehelichen weibe Katharinen [...] vffgelassen [...] hat zwei teil an den ligenden grunden.
hot ire gnode den Franz Vnger, mitwoner auf Grauppen, apgekauft ein achtel in der funtgruben.
So [...] yemant [...] vrsach des prands vnd schadens gibt seinen mitwonern. hawßgenossen oder hawßherren. so [...].
das wir [burgermeister und rat] den edeln wolgebornen herrn Tiebolten [...] unsern genedigen herrn, zuͦ unserem mitwoner ufgenommen und empfangen haben.
Da ihr Mitbürger
Hanns Prunner von ainem Wiener
mitwoner beswert ist vordem an recht.