mitteil,
mitteile,
mitteiler,
der
;
erstere beiden Formen aufgrund von obd. Apokope nicht sicher zu trennen;
auch
/-(e)n (für
-teil
bzw.
-teile
);
–/-Ø
(für
-teiler
).
1.
›Teilhaber an etw., das gemeinsam mit anderen ererbt wurde oder besessen wird, oder an etw., das gemeinsam unternommen wird‹; an letzteres anschließbar speziell: ›einer Partei eines Rechtsstreites zugehörig‹;
vgl.  12.
Gehäuft wobd. / oobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,  4,  3,  2, (
der
3, .
Syntagmen:
die mitteilen
[wohin]
bitten
;
j. js. m. sein
;
dem mitteilen etw. anfeilen
;
für die mitteilen sprechen, sich mit seinen mitteilen erwegen, zu [...]
;
das wissen des m
.; zu :
der m. etw. empfangen / versteinen
›mit Steinen eingrenzen‹ (z. B.
das stük
);
j. m. in dem bergwerk sein
;
dem m. etw. vereignen / verkaufen, zins geben
.

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 1 (
mosfrk.
,
1515
):
so ein lehenguide des hoifs zu K. durch suster und broder geteilt gereint und gesteint sul ein iglicher mitteiler sin deil sunderlich entfangen und verstain.
Kläui, Schweiz. Urbare
3, 115, 18
(
halem.
,
1366-72
):
von dem meigerhof 7 ß. Item und sin miteilen oͧch 7 ß.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1423
):
das die erberen luͥt von Habkerron si und iro mitteilen in dem dorf Inderlapen batten, das si inen beholfen weren.
Ebd. (
1432
):
Die klegt verantwuͥrten die obgen. erber lut von Briens ouch mit fuͥrsprechen und sprachen, [...] fuͥr sich und iro mitteilen, wie das si etwe menig lidig stugk, [...] als fur ir eigen frye guͤter haben inngehept.
Rennefahrt, Recht Laupen (
halem.
,
1429
):
also erwag sich Aberli Wicht mit sinen mitteilen, so die mindren urteil geben haten, die mindren urteil ze ziehen.
Ders., Zivilr. Bern (
halem.
,
1482
):
das der tor Marti Buͤler und sin guͦt [...], als sinen rechten erben beliben und er durch sy daͧruß naͧch zimlicher notdurft versechen werden soͤlle, ungehindert von Janno Buͤler und sinen mitteilen.
Ders., Gebiet Bern (
halem.
,
1483
):
das überig alles ... unserm schultheyßen und sinen mitteylern und zuͦgewandten.
Ders., Statut. Saanen (
halem.
,
1631
/
42
):
Wan etwan sich zutragt, das man gemeine gemächende hat, der eint nutzet aber mehr dan sich ime darinnen nach marchzahl zichen möchti und will aber dem andren alls mitteiler kein zins darvon geben, so [...].
Schnyder, Qu. Zürcher Wirtsch.
947, 47
(
halem.
,
1495
):
daß [...] Irmy noch vil annder [..] in dem selben berck werck mitteiler gewesen syent.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
17. Jh.
):
verkaufet ers [erb] aber ainem frembten ee dass ers seinem mittailen anfailet, so ist der grunt der herrschaft verfallen.
Ebd. (
M. 15. Jh.
):
tät er des nicht und verkaufet also ân seines mittail wissen [...], so ist derselb grunt der herschaft verfallen.
Graf-Fuchs, a. a. O. ;
Rennefahrt, Stadtr. Bern ;
ders., Recht Laupen ;
ders., Statut. Saanen ;
Uhlirz, Qu. Wien ;
Voc. inc. teut.
q iijr
;
Vorarlb. Wb.
2, 432
;
Öst. Wb.
4, 1399
.
2.
›Anteil an etw.‹; als Metonymie zu 1 auffaßbar.
Bedeutungsverwandte:
(Adj.),  6; vgl. ,  1,  2.

Belegblock:

Schade, Sat. u. Pasqu. (
rhfrk.
,
1523
):
doch daß die vinanzer allwegen den größern gnoß oder mitteil darbei haben.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
173, 5
(
omd.
,
1554
/
1633
):
Schichtmeister, steiger und untersteiger haben keinen genieß oder mittetheil an den gedingen.