mitgülte,
der
;
-n/-n
.
›Person, die mit anderen zusammen für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Schuldners haftet‹;
vgl.  23, (
der
1.
Wobd.; Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
 1, (
der
1, ,  1, .
Syntagmen:
einen mitgülten stellen, jm. einen mitgülten geben
;
der m. jm. etw. schuldig sein
;
j. js. m. sein
;
jn. als / zu mitgülten stellen, sich gegen jn. als mitgülten verschreiben
;
der m. in einer sache
;
der rechte m
.;
die ersatzung der
(›durch‹)
mitgülten
.

Belegblock:

Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1591
):
sollen dieselbig [gleubiger] ihr bezallung [...] auch bei irem verschribnen underpfand suochen, und wann ainem etwaß daran abgeht, bei deß hauptschuldners anderem gemainem haab und güetern [...] oder in mangel derselbigen bei den mitgülten, bürgen und gewehren suochen.
Merz, Urk. Wildegg
55, 15
(
halem.
,
1457
):
Zu mehrerer Sicherheit stellt er als mittguͥlten vnd buͥrgen ... die edeln junckher Thoman [...].
Boner, Urk. Aarau
630, 2
(
halem.
,
1492
):
Vli Reman, rechter hoͧptschuldner, vnd Hanns Blawner, mittguͥlltt vnd buͥrg in diser naͧch beschribnen sach
, (urkk.)
verkaufen [...].
Gagliardi, Dok. Waldmann
2, 289, 25
(
halem.
, zu
1489
):
sind mitgülten Hanns Meyer von Knonow und Niclaus Thuͤnger.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1545
):
das sy für die, so gelt umb zinß uffbrächent, gägen den zinßköuffern als bürgen, mitgülten oder nachwären verschrybend, oder ob sy für jemands bürgen, mitgulten oder nachwären sin wellind, denselbigen anmuͤttend, roß oder ander pfennwert von inen zekouffen.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1562
):
das vilbemelte unsere arme gotzhuslüth [...], wol fuͦg, macht und gwalt haben, sich ouch mit den langen zins houptverschribungen [...], mit inziechung der laistungen, ersatzung der mitgülten, [...], verschriben und verbinden lassen söllen.