miterbe,
der
;
-n/-n
.
1.
›Miterbe, einzelnes Glied einer Gruppe von Erbberechtigten‹;
vgl.  2, (
der
1.
Bedeutungsverwandte:
(
der
1, .
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
js. m. sein
;
der m. ein gut besitzen, eine erbschaft annemen, sich teilung
[Gen.obj.]
weigern, die miterben miteinander losen / teilen, das nachsehen haben
;
den miterben ein erbe anbieten, etw. vorenthalten
;
ein erbteil an die miterben fallen, klage auf js. miterben haben, sich für einen miterben darstellen, sich mit dem miterben verbinden, neben den miterben forderung haben, von den miterben schaden nemen, zu schaden kommen
;
die miterben des fürstentums
;
der eingesezte / unmündige m
.;
ane zulassung, mit willen / wissen der miterben, das urteil der miterben
;
der fromme / gesezte m
.
Wortbildungen:
miterbin
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
98, 8
(
Worms
1499
):
[als N. vnser Vatter] on geschefft abgangen vnd syn verlassen hab vnd güter vff vns als natürlichen vnd nechsten erben gefallen sindt glich zuuerteilen. weigert der genant myn Bruͦder oder miterb sich teylung.
Ders., Ref. Nürnberg
191, 13
(
Nürnb.
1484
):
so soͤlle͂ [...] die [...] miterben ir eingenomen zuschetz zuuergleichung der verlassen erbschaft einwerffe͂.
Ders., Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Hett er aber niemants substituiert / so sol der selb erbteil an die andern gesetzten miterben [...] fallen.
v. d. Broek, Suevus. Spieg.
217v, 37
(
Leipzig
1588
):
dagegen musten des Aristodemi Soͤn / als rechte Miterben / [...] das nachsehen haben.
Maaler (
Zürich
1561
):
Miterb oder Miterbin. Cohæres.
Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 512, 26
(
moobd.
,
1468
):
Wer sein erbtail [...] verkauffen [...] will, der sol es des ersten sein miterben anpietten.
Fuchs, Kart. Aggsbach ;
Uhlirz, Qu. Wien ;
Cirullies, Rechtsterm. Anh.
1981, 254
;
2.
›der Mensch, die Seele als Miterbe Christi (auch: der Mutter Gottes) sowie der in Christus gründenden Heilsversprechen‹; als Spezialisierung mit hinzukommender Ütr. zu 1 auffaßbar.
Texte der Sinnwelt ,Religion / Didaxe‘.
Wortbildungen:
miterblich
.

Belegblock:

Luther, WA (
1535
):
Also sol auch unser mitleiden ein thetlichs und wircklichs mitleiden sein, das wir auch miterblich auff uns nemen sollen.
Ders. Hl. Schrifft.
Röm. 8, 17
(
Wittenb.
1545
):
So sind wir [...] Gottes erben / vnd miterben Christi / So wir [...] mit zur Herrlichkeit erhoben werden.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
129, 35
(
Nürnb.
1548
):
gebet dē wybischen / alß dem schwechsten werckzeug / sein ehr / alß auch miterben des lebens.
Kehrein, Kath. Gesangb. (
Köln
1619
):
Laß vns doch deine miterben sein | Himmlische Tochter, | Muͦtter Gottes.
Vetter, Pred. Taulers (
els.
,
1359
):
Er [sun] ist der erste und der hochste under den bruͦdern und hat das an geborne erbe von nature, und wir súllen sin mit erbe von gnaden.
Höver, Bonaventura. Itin. B
141
(
moobd.
,
1450
/
60
):
also vnser sel ist gemacht gottes tochter, [...], schwester, mit erb.
Bauer, Imitatio Haller
48, 16
(
tir.
,
1466
):
der selbig mensch der ist [...] ain freünt Kchristi vnd ain mit erb des ewigen himlischen vater landes.
Pfefferl, Weigel. Gn. S. 
185, 36
.
3.
›erbberechtigter Anteilhaber an einem liegenden Gut oder einem Nutzungsrecht‹.
Bedeutungsverwandte:
,  7.

Belegblock:

Ziesemer, Marienb. Ämterb.
52, 22
(
preuß.
,
1444
):
das gelt an miterbe ist nach alles ufczuhebin ane 40 geringer marg.
Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
1500
):
Sint die erven sementlich afgetreten [...] und eindrechtlich durch einen, genant Daem Hont, iren miterven, doen sagen und offentlich gewist, sy [...].
Köbler, Ref. Wormbs
233, 24
(
Worms
1499
):
do ein miterb gemeinschaffter oder gesell guͦt oder habe daran andere teil oder gemeinschafft hetten verkaufft one verwilligu͂g syner miterben.
Aubin, a. a. O. ;