mitbürger,
der
;
-s/-Ø
, auch
-e
.
›tendenziell voll berechtigter (nur in Details abgestufter), mit hohem Sozialstatus versehener, infolgedessen mit Rechten und Pflichten ausgestatteter Angehöriger einer rechtlich verfassten Personengemeinschaft (meist einer Stadt)‹; vereinzelt mit Öffnung zu ›Angehöriger einer Personengemeinschaft generell‹; auch: ›Zugehöriger zu einer Gruppe, Schar personenähnlich gedachter Wesen, Engel‹; die Belege beziehen sich meist auf männliche Personen;
vgl.  23,
1
 2.
Meist Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 1, (s. v. ,
der
, 2),  4; vgl. .
Syntagmen:
x mitbürger fangen, den / einen m. anlangen, zu unrecht anreden, zu einem bürger annemen
, (nicht)
für gericht laden
;
j. jn. einen m. nennen
;
der / die m. bürgerrecht / zol geben, bürden tragen, für etw. pfandbar / verpflichtet sein, etw
. (z. B.
weiden / wiesen
)
für erbschaft halten, an sich ziehen, erbhuldigung tun, des rechtes teilhaftig, dem gericht gehorsam sein, schuldig sein, zu [...], vor das gericht kommen / klagen, baussen markttages (ver)kaufen, der m. den m. schirmen, die m. jn. ausstossen, den mitbürgern kein geld ausbringen (sollen), die füsse waschen, zu essen geben, etw. schenken
;
jn. für einen m. adoptieren, zu einem m. einnemen / empfangen, gegen js. m. etw. tun
;
der m. der stat
;
der eigene / geschworene / liebe m
.;
der m. zu Marienburg
.
Wortbildungen:
mitbürgerin
,
mitbürgerschaft
›nach eigenem Recht organisierte Stadt(gemeinde)‹ (s. u. die Definition bei
Maaler
).

Belegblock:

Luther, WA (
1521
):
das wir auß krafft des tauffes, [...], seyen mitburger mit Christo und allen englen.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mosfrk.
,
1474
):
so als unsere lieben getruwen zender scheffenne und burgere gemeinlich unsers dorfs Ponderich uns haben furbracht, sowie etliche ire mitburgere daselbs einen mirklichen teile platzen wiesen und anders von der gemeinen weiden [...] an sich gezogen [...] haint.
Köbler, Ref. Wormbs
263, 10
(
Worms
1499
):
ALle vnd yede vnnser vnd vnser Mitburger Jnwoner vndersassen. [...] sind stillschwygend pfandtbar vnd verpflicht [...] als stüer dinst wachen hüten vngelt.
Ebd.
348, 31/32
:
Es soll vñ ist schuldig ein yeder vnser mitburger vñ vnderthan de͂ andern synen mitburger zu schirmen vñ zuretten so einer võ frembden genoͤtigt [...] wurde.
Alberus
M jv
(
Frankf.
1540
):
landsman / in einer stat oder land geborn [...] der in vnser statt / land / odder vnder vnserm volck daheym ist / mitburger.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
3, 319, 34
(
thür.
,
1474
):
Berlt Bone, unnser meteburger, ist komen vor [...] der stat gerichte unde hat geclait.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Das hat nun unser stat schultes, der auch unser mitpurger was, mit funf schöpfen [...], die alle unser mitburger warn, und(er) in ein einung gemacht wider unseren hern des bischofs.
Gille u. a., M. Beheim
134, 160
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
die engel, die sind aͮch | unser czunserm dienst und hernaͮch | czu künfftigen mit porgern.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
das die gaistlosen lewt, als pfaffen, nunnen [...] sollen gleyche purden tragen, wie ain mitburger, als stewr, wag, rais.
Rennefahrt, Stadtr. Bern (
halem.
,
1365
):
daz sie und einen ietlichen iren mitburger in der stat zu Berne nyemant laden sulle fur deheine lantgerichte.
Maaler (
Zürich
1561
):
Mitburger / Ein froͤmbder der statt freyheit genoß vnnd zuͦ einem burger angenommen / der statt vnd deß lands raͤcht vnd beschwaͤrden teilhafftig / gleych wie die so in der statt erboren sind. Mein Mitburger. Ciuis meus. Mitburgerschaft (die) Ein yetliche statt die genoß oder teilhafftig ist der freyheiten vnnd auch der beschwaͤrden einer statt.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
hat die kay. mt. 13 armer hieigen mitburgern [...] die fües gewaschen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 783, 40
(
schwäb.
,
1622
):
soll ein jeder mitburger von jedem gewicht
[von Marktwaren]
ein pfenning zoll zu geben.
Bastian u. a., Regensb. UB
94, 40
(
oobd.
,
1357
):
daz wir si zuͦ unsern mitburgern enpfangen und ingenomen haben mit soͤliher bescheiden, [...].
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
64, 3
(
moobd.
,
1401
):
Hat [...] unser hofmaister daselbs wider ewr mitburger ichts getan, das ist uns laid.
Uhlirz, Qu. Wien (
moobd.
,
1444
):
Elspeth [...] des schuster wittiben, mitburgerin zu Wienn.
Schmitt, Ordo rerum 113, 11. 
1
(
oobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
Conciuis mitpurger.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
155, 1
(
mslow. inseldt.
,
1625
):
hoc die iśt adoptiret worden für einen mitburger śub civili juramento [...] Gregor Madey.
Ziesemer, Marienb. Konventsb.
133, 35
;
Kisch, a. a. O. ; ;
Mathesius, Passionale ;
Schultheiss, Achtb. Nürnb.
103, 6
;
Rennefahrt, Gebiet Bern ;
Uhlirz, a. a. O.
2, 1, 1613, 11
;
Öst. Wb.
3, 1491
f.
Vgl. ferner s. v.  6,  3,  11, ,  4.