messigen,
V.
›etw. (z. B. einen Schaden, eine Buße) abschätzen, nach den Umständen bemessen‹;
vgl.
1
 4.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  23,  2,  1.
Wortbildungen:
messigung
.

Belegblock:

Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1528
):
welcher teil des rechtens verlustig befunden, der soll dem andern sein [...] schaden nach messigung der richter zu widerstatten gehalten werden.
doch soll der berckmeister solche buss und straf mit rat und wissen unser geschwornen [...] messigen. durch den urbarer einnemen lassen.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
So haben wir doch solich alt stattut / [...] / abgethon / vñ die erbschafft der eelüten mit nachgendem vnderscheid gemaͤssigt.