marktrichter,
der
;-s/-Ø
.›für das gesamte Marktwesen eines Marktortes zuständige, außerdem mit Ordnungs- und Richterfunktionen einer Marktgemeinde beauftragte obrigkeitliche Person‹;
Oobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
der m. aufsehung haben, mas geben, frevel strafen, im markt gebieten / richten, die gerichtshändel versiegeln, mishelligkeiten abtun, jm. etw
. (z. B. holzschläge
) anzeigen, jn. mit einer tat betreten, das weinmas bei im
(refl.) haben, die marktgerechtigkeit einnemen, jn
. (z. B. den dieb
) drei tage behalten, die resignierung des richteramptes tun, keinen gewalt haben, zu [...]
; dem m. etw. büssen, dem m. ein geschworener ausstehen
; jn. an den m. weisen, vor dem m. etw. machen / handeln
(z. B. einen kauf
), jn. zu einem m. erwälen
; der m. zu
(z. B.) Dachau
; die auszeigung / erlaubnis des marktrichters
.Belegblock:
Ich Hainreich Vͤcz, die zeit landrichterr vnd margtrichterr zue Dachaw, bechenn offnleich [...], daz mit recht fuͤr mich chom, da ich zue Dachaw an offner landschrannen sas vnd den stab in der hand het ze richten, [...].
ob aber der marktrichter [...] ainen mit wahrer that beträtt das er mit ander ainicherlei maß sein wein umb gelt schenket.
tzucht ein gesezzner in den purchfried des marchtes swert, er puezzt es nieman ander danne dem marchtrichter.