marktrichter,
der
;
-s/-Ø
.
›für das gesamte Marktwesen eines Marktortes zuständige, außerdem mit Ordnungs- und Richterfunktionen einer Marktgemeinde beauftragte obrigkeitliche Person‹;
vgl.  24,  1.
Oobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 2,  12.
Syntagmen:
der m. aufsehung haben, mas geben, frevel strafen, im markt gebieten / richten, die gerichtshändel versiegeln, mishelligkeiten abtun, jm. etw
. (z. B.
holzschläge
)
anzeigen, jn. mit einer tat betreten, das weinmas bei im
(refl.)
haben, die marktgerechtigkeit einnemen, jn
. (z. B.
den dieb
)
drei tage behalten, die resignierung des richteramptes tun, keinen gewalt haben, zu [...]
;
dem m. etw. büssen, dem m. ein geschworener ausstehen
;
jn. an den m. weisen, vor dem m. etw. machen / handeln
(z. B.
einen kauf
),
jn. zu einem m. erwälen
;
der m. zu
(z. B.)
Dachau
;
die auszeigung / erlaubnis des marktrichters
.

Belegblock:

Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 429, 28
(
moobd.
,
1429
):
Ich Hainreich Vͤcz, die zeit landrichterr vnd margtrichterr zue Dachaw, bechenn offnleich [...], daz mit recht fuͤr mich chom, da ich zue Dachaw an offner landschrannen sas vnd den stab in der hand het ze richten, [...].
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1433
, Hs.
17. Jh.
):
ob aber der marktrichter [...] ainen mit wahrer that beträtt das er mit ander ainicherlei maß sein wein umb gelt schenket.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1330
):
tzucht ein gesezzner in den purchfried des marchtes swert, er puezzt es nieman ander danne dem marchtrichter.
Ebd. (
1598
/
1661
):
Statuten gemaines markts Schwannberg welche durch Mathiasen Dorann, der zeit marktrichter alhier, neben denen hernach benanten rathsherren: [...] uberschriben werden.
Vgl. ferner s. v.
1
 2, ,  4,  1,  2, (Adj.) 3, (V.) 9.