malefizsache,
die
;
-Ø/-n
.
– Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›schwere Straftat, Kapitalverbrechen (als Sachverhalt)‹;
zu  1, (
die
2.
Bedeutungsverwandte:
 1,  12,  12,  1,  2,  2, .
Syntagmen:
eine m. üben / volbringen / richten, in die oberkeit ziehen
;
eine m
. (Subj.)
verfallen, sich zutragen
;
jn. mit einer m. beschreien, eine tat um eine m. geschehen
;
die peinliche m
.;
malefizsachen ausgenommen
(dies formelhaft).

Belegblock:

Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
182, 5
(
osächs.
,
1542
/
70
):
Wen ein malifizsachen geupt (als wo einer todlich vorwundet, erschlagen ader ein dipstal ader ander untat begangen) und niemand das clagt ader rechts begeret, so sol [...].
Schottenloher, Flugschrr.
39, 26
(
Nürnb.
1523
):
Es were dan soͤlche tat geschen umb scheinparlich wissenlich peinlich malefitz sachen, alsz sonderlich Moͤrderei, Rauberei, heimlich fahen, verkauffen oder einer andern unerbarn, strefflichen sachen willen.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
314, 5
(
Genf
1636
):
Malefitzsach / die Leib vnd Leben antrifft [...], Crimen capitale.
Hauber, UB Heiligkr. (
schwäb.
,
1542
):
was malefitzsachen in die hochen oberkait gezogen werden.
Laufs, Reichskammergo.
199, 35
;
Kollnig, Weist. Schriesh.
16, 16
;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
2.
›Behandlung und Aburteilung einer Malefizsache vor Gericht; hochgerichtlicher Verhandlungsgegenstand‹;
vgl.  2.
Bedeutungsverwandte:
.
Syntagmen:
die m. ausfüren / entscheiden
;
sich der m. nicht beladen
;
jn. einer m. halben in gefängnis legen
;
in einer m. handeln
, [wie]
richten / urteilen, zeuge in einer m. sein
;
die ausgescheidene / peinliche m
.

Belegblock:

Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
183, 8
(
osächs.
,
1542
/
70
):
Das ander teil der malefizsachen saget von scharfer ader peinlicher frage.
Schottenloher, Flugschrr.
105, 33
(
Bamb.
1523
):
das die edellewt in irem vertrag alle malefitz sachen, [...] sich ir nichts haben wellen beladen.
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1551
/
63
):
zwölf richter [...], vor denen alle ausgeschaiden malefitzsachen rechtlichen ausgefürt
[werden].
Kollnig, Weist. Schriesh.
300, 13
;
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. ; .