malefizsache,
die
;-Ø/-n
.– Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
eine m. üben / volbringen / richten, in die oberkeit ziehen
; eine m
. (Subj.) verfallen, sich zutragen
; jn. mit einer m. beschreien, eine tat um eine m. geschehen
; die peinliche m
.; malefizsachen ausgenommen
(dies formelhaft).Belegblock:
Wen ein malifizsachen geupt (als wo einer todlich vorwundet, erschlagen ader ein dipstal ader ander untat begangen) und niemand das clagt ader rechts begeret, so sol [...].
Es were dan soͤlche tat geschen umb scheinparlich wissenlich peinlich malefitz sachen, alsz sonderlich Moͤrderei, Rauberei, heimlich fahen, verkauffen oder einer andern unerbarn, strefflichen sachen willen.
Malefitzsach / die Leib vnd Leben antrifft [...], Crimen capitale.
was malefitzsachen in die hochen oberkait gezogen werden.
2.
›Behandlung und Aburteilung einer Malefizsache vor Gericht; hochgerichtlicher Verhandlungsgegenstand‹; Bedeutungsverwandte:
.Syntagmen:
die m. ausfüren / entscheiden
; sich der m. nicht beladen
; jn. einer m. halben in gefängnis legen
; in einer m. handeln
, [wie] richten / urteilen, zeuge in einer m. sein
; die ausgescheidene / peinliche m
.Belegblock:
Das ander teil der malefizsachen saget von scharfer ader peinlicher frage.
das die edellewt in irem vertrag alle malefitz sachen, [...] sich ir nichts haben wellen beladen.