machtbote,
der
;
–/-n
.
›Bevollmächtigter‹; oft: ›mit einer Vollmacht ausgestatteter Gesandter e. P. oder Instanz‹;
zu  7,
1
 3.
Obd.; meist Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
einen machtboten fertigen / senden / einlassen
;
der m. einen brief haben, einen gewaltbrief erzeigen, von etw. abstehen
;
durch den machtboten vor gericht kommen, etw
. (z. B.
spielgeld
)
durch den machtboten erfordern
;
der m. der gegend, der gotteshausleute, des truchsessen
;
der geordnete / volmächtige m
.
Wortbildungen:
machtbotschaft
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Nürnberg
122, 18
(
Nürnb.
1484
):
Es mag auch ein yeder [...]. sein verlorn spilgelt durch sich selbs od’ seine͂ machtpotte͂ mit Recht erfordern.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1525
):
so haben die obgenannten machtboten erzögt einen gewaltsbrief [...], under Andres Herren, amman zuͦ Roschachs insigel usgangen.
Glitsch u. a., Hofger. Rottw.
66, 31
(
schwäb.
,
um 1435
):
wenn sin machtbot des ainen solichen permentin brief hat mit anhangenden insigeln.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1461
):
unsers lieben herrn und schwagers, des römischen kaisers, räte und machtpotschaft.
Straus, Juden Regensb.
886, 1
(
oobd.
,
1517
):
Ysacc Walch, machtpot gemainer Juͤdschaft zuͤ R.
Seuffert u. a., Steir. Landtagsakten
2, 85, 16
(
m/soobd.
,
1466
):
bitten wir euch ir wellet aus ewrm rat und gemain ewr machtpotten fertigen und [...] gen Lyncz senden.
Koller, Reichsreg. Albr. II.
183, 11
;
Merk, Stadtr. Neuenb. ;
Hauber, UB Heiligkr. ;
Vgl. ferner s. v. (
der
1,  4.