müssiggeher,
auch
müssiggener,
der
;
–/-Ø
.
1.
›Angehöriger einer stadtbürgerlichen Schicht, die von ihrem nicht durch
arbeit
6 erworbenen, sondern aus
zins
und
1
rente
bestehenden Wohlstand lebte‹. Die Bewertung dieser sozialen Gruppe oszilliert zwischen ,neutral‘ und ,negativ‘; in letzterem Falle nähert sie sich der Bewertung von
müssiggeher
2; schwach belegt; im Beleg
Seemüller
auf
Juden
als
herren
(am ehesten 12) bezogen;
Bedeutungsverwandte:
, ,  12, ,  1, .
Gegensätze:
 2,  3.

Belegblock:

Rosenplüt
46, 12
(
Oppenheim
1510
):
Eyn mußgener bedenck sein standt | Er neust den raup arbeyter hant.
Ebd.
123
:
Mussigener laß dirs brot sawer werden | Das du deins nechsten raubs nit nyest | Da mit du das reych gots verliest | Mussigener das laß dir sein ein epistel | Wañ dich wil stechen der faulheit distel | So [...].
Henisch (
Augsb.
1616
):
Ein muͤssiggeher kostet mehr / dann ein arbeiter [...]. Ein arbeiter muß zwen feyrer nehren.
Schmitt, Ordo rerum
252, 1
(
oobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
Negociator [...] werffer chauffman [...] müezzgeer [...] werber oder geschäffter.
Seemüller, Chron. 95 Herrsch. (
oobd.
, Hs.
1. H. 15. Jh.
):
Ich bechenn, daz die kristen halden mügen die Juden nicht alz herren und müzzgeer, sunder als chnechte und aigen. [...]. Es sagen die geschriben recht, daz man auz den steten all muzzgeer sol vertreibenn.
2.
›Müßiggänger‹;
zu  4.
Syntagmen:
den m. nicht leiden / vertreiben
;
der m. liegen
›lügen‹
/ spielen, in stätten / krügen liegen, grosse zerung tun
;
den müssiggehern nicht plaz geben
;
auf die m. aufsehen haben
.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
5, 454, 11
(
preuß.
,
1500
):
Item ist den von landen und steten befohlen gut aufsehen zu haben auf die musiggheer, die in steten und krugen ligen, damit solch leut nicht geliden werden.
Schmitt, Ordo rerum
283, 3
(
oobd.
,
1481
):
Ociarius ledig genger muezgeer [...] müssiger [...] messiggenger [...] müssigganger [...] muessig geer.