mündlein,
das
;
-s/-Ø
, auch
-e
;
Suffix vereinzelt
-el
:
mündelein
.
›unter der Vermundschaft, der
mund
(
der/die
), eines
vormundes
stehende, nicht oder nur beschränkt geschäftsfähige jugendliche Person‹.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
.
Syntagmen:
das m. jm. befolen sein, in js. vorsehung stehen, keine macht, vermögen haben, zu [...], ein gut (nicht) geben
;
j. eine rechte were vor die m. sein, für die m. etw
. (z. B.
gewere
)
leisten / geloben
;
der erbname, die habschaft / sipzal / vormundschaft, das gut der m
.
Wortbildungen:
mündelgeld
›Geldvermögen eines Mündels‹ (a. 1617),
mündling
.

Belegblock:

Helbig, Qu. Wirtsch.
3, 30, 36
(
md.
,
1507
):
Das vnds der Ersame weyse Peter Welsser, [...], von wegen [...] vnseren mundleyn, aller handel, aussgab vnd eynahm, [...], genugliche rechnungh vnd unterricht gethann.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
65, 13
(
thür.
,
1474
):
daz dy cleger in formundeschafft yrer mundelin Ebirhart von Blangkenbergis gelaßin erbe, lehen unde gutter furdern von sipczal wegen yrer mundelin [...] unde doch dy sippezcal ire mundelin nicht namhafftig machen.
Hertel, UB Magdeb. (
nd.
/
omd.
,
1488
):
alles doch unschedelick der genanten juncfrowen unsem mundelingk an ohren lehnen und tinszen.
Behrend, Magd. Fragen (
omd.
,
um 1400
):
Wer recht vormunde ist, der ouch syner mundelin erbname ist, der mag der kinder anirstorben erbe vorkouffen.