mässigung,
die
;
-Ø/–
.
1.
s.
1
(
die
2.
2.
s.  3.
3.
›Ermessen, abwägendes Urteil, prüfende Einschätzung eines Sachverhaltes, dem allem entsprechendes Ermessen; Festlegung von etw. (z. B. eines Zinsmaßes) nach abgewogener Taxierung‹;
vgl.
1
(
die
14.
Sozial bindende Texte.
Bedeutungsverwandte:
 3, , ; vgl.  14, (
das
5,  9,  4, (
der/das
), , ,
2
 1,  10,  12, ,  1, .
Syntagmen:
die m. bestäten
;
etw. auf eine m. ausrichten, nach einer / js. m. ablegen / bezalen / strafen, jn. nach einer / js. m. condemnieren / erkennen
;
die m.
˹
des gerichtes / rechten, der räte / urteiler
˺ (gen. subjectivus),
der freiheit / ware
(gen. objectivus);
die billige / gemeine / redliche m
.

Belegblock:

Laufs, Reichskammergo.
194, 31
(
Mainz
1555
):
So auch derjenig, [...] in die acht kommen, [...] und darauf umb absolution ansuchen würde, soll alßdann zu der keyerlichen maiestat und unserem alß römischen königs oder des cammergerichts, an welchem ort die acht ergangen, erkantnuß und messigung stehen, ob und wie derselbig der acht zu erledigen.
Franz u. a., Qu. hess. Ref.
4, 223, 31
(
hess.
,
1538
):
Nu sei aber die gemein mässigung funfe vom hundert der gestalt das solchen zins gemeinlich die, so frembt gelt gebrauchen, mit irem nutzen wol geben konnen.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
Das dann des beclagten freunde die atzung des beclagten, auch dem cleger Cost vnd scheden nach messigung
[Var. 1510:
messung
]
vnser Rete ausrichten woͤllen.
Köbler, Ref. Nürnberg
66, 1
(
Nürnb.
1484
):
nit alleı͂ d’ gewõliche͂ gerichtzschede͂. su͂der auch der notturfftige͂ zeru͂g [...] mit souil messigu͂g als Recht ist.
Ebd.
110, 14
:
so soll der Clager dem verantwurter nit allein sein erlitten gerichtscost vnd scheden auf erkantnuͤss vnnd messigung des Rechten bezalen.
Laufs, a. a. O.
101, 4
;
Brinkmann, Bad. Weist. ;
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. ;
ders. u. a., Bamb. Halsger. ; ;
Köbler, a. a. O.
102, 5
;