libel,
das
;
-s/–
;
zu
mhd.
libel
(), dies aus
lat.
libellus
(
Georges
2, 560
).
›kleines Büchlein, schriftliche Darlegung rechtsrelevanten Inhalts‹; bei Bezug auf ein verbales Vergehen z. B. ›Schmähschrift‹, bei Bezug auf die Klageerhebung (häufiger) bzw. den Vortrag einer Beschwerde im einzelnen z. B. ›Klageerhebung, -schrift‹; ›Bitte, Beschwerde‹.
Bedeutungsverwandte:
 3, ,  1,  12345, (s. v.  13),  12, ,  1, (s. v.  2), , , , , .
Syntagmen:
l. tun
›Klage erheben‹,
ein l. artikulieren / bedürfen, verfertigen / stellen / vorbringen,
[wie]
verstehen, klar ausdrucken
›formulieren‹,
jm. ein l. geben, überantworten
,
ein l. in schriften einlegen, zu den -krankheiten ergründen
;
kraft des libels etw. ordnen / setzen
;
dem richter etw. ane l. erbieten, in einem l. etw. stellen
›festlegen‹,
begriffen sein, etw. in ein l. zusammenziehen, jm. in einem l. etw
. (z. B.
böse worte
)
anschlagen
;
das eingelegte / grosse / neue l., gleich lautende libelle
;
das l. wieder dem gegenteil
;
in libels weise
.
Wortbildungen:
libellieren
›jn. publizistisch schmähen‹ (zur erstgenannten Variante).

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
LIBELLVS. Libell clag zuspruch anfurderung.
Köbler, Ref. Franckenfort
96, 15
(
Mainz
1509
):
ein jglicher clager / er thuͦ sein forderung durch sein fürsprechen müntlich / oder lege sein clage oder libell jn schriffte͂ jn.
Laufs, Reichskammergo.
256, 32
(
Mainz
1555
):
In der sachen zwischen A. und B. gib ich diese geschrift, nemlich libell, exceptiones, articulos, replicas, duplicas.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
schmehschrifft, zu latein libel famoss genant.
Fuchs, Murner. 4 Ketzer
383
(˹wohl
Straßb.
˺
1509
):
Darumb Wygand in seim libell | Doctor Branten vil manche schnell | Mit boͤsen worten aneschluͦg.
Kurz, Murner. Luth. Narr (
Straßb.
1522
):
Wa iemans thet vnß widerstant, | So riefft im vß so thür den wein, [...] | Vnd facht in an zuͦ libillieren, | Vil boͤser stück doch nit probieren.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1605
):
das sölliche verbesserete [...] artickel zuͦsampt den alten, [...], in ein nüw lybell zuͦsamengezogen [...] werde.
Rot
325
(
Augsb.
1571
):
Libell, Buͤchle. Jtem ein schrifftliche bit vnd fuͤrtrag / die man sonst ein supplication nennt. Jtem ein rechts handel in gschrifft gestelt. Jtem gschrifftliche verkuͤndung zum rechten. Jtem ein Boßpart / oder zettel von eim Zolner.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 456, 13
(
schwäb.
,
1574
):
soll hiemit und in allweg, was in diesem libel von puncten zu puncten underschidlich begrifen, unwiderrieflich, trewlich, [...] gehalten [...] werden.
Laufs, a. a. O.
260, 35
;
262, 22
;
V. Anshelm. Berner Chron. ;
Pfeiffer-Belli, Murner im Glaubensk.
2, 13, 28
;
ders., Murner. Kl. Schrr.
6, 84, 30
;
Gehring, a. a. O.
3, 436, 2
;
Schib, Urk. Laufenb.
363, 114
;
Eschenloher. Medicus ;
Wopfner, Bauernkr. Tirol
6, 9
;
Vorarlb. Wb.
2, 277
;
Eckel, Fremdw. Murners.
1978, 127
.
Vgl. ferner s. v.  2.