5.
›Einlager, Recht des Gläubigers, den Schuldner oder seinen Bürgen auf deren Kosten und oft mit Knechten und Pferden so lange zum Verbleib an einem vertraglich festgesetzten Ort (meist in einem Wirtshaus) zu zwingen, bis die Schuld beglichen ist‹; aus der Perspektive des Schuldners: ›Verpflichtung zum Einlager‹; ansatzweise metonymisch, dann: ›Vollzug des Einlagers (sowohl aus der Sicht des Gläubigers wie der Schuldners)‹; ›Zeit des Einlagers‹; hier anschließbar: ›Beherbergung eines Verwundeten auf Kosten des Schuldigen im Wirtshaus oder im eigenen Haus (nach einem Einlager ausgestaltet)‹; dies Letztere nur halem.; Belege im
;
Keine omd. Belege; gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
die l. brechen / gestatten / verbieten / volfüren, eine l. auf jn. halten; der l. stat tun; in der l. liegen / sein, in der l. misbrauch erwachsen, jn. in die l. bieten / bekennen / legen / manen / schicken / senden, jm. in die l. schwören
›schwören, sich als Bürge in ein Wirtshaus zu legen‹,
etw
. (z. B.
kleider
)
in der l. zerbrechen, auf l. gehen, jn. an die l. erkennen, um die l. wohin reiten, nicht von / aus der l. kommen, unz [...], jn. nicht von der l. lassen, bis [...]; die gewönliche / kostbare / offene / ware / nasse / trockene l
.
Wortbildungen:
›von der Obrigkeit für eine
leistung
eingesetzter Zeitraum‹ (a. 1615),
2 ›Urkunde über ein abgehaltenes Einlager‹ (a. 1522),
(a. 1613),
(15. Jh.).