leikauf,
leitkauf
(letzteres älter und im Frnhd. schon seltener), in einigen Belegen auch
leutkauf,
leinkauf
;
der
;
in den einschlägigen Wörterbüchern wird das frnhd. offensichtlich nicht mehr motivierbare
lei-
als Kurzform zu frnhd. nicht belegtem *
leit
,
mhd.
lît
›Obstwein‹
() verstanden und daher hier auch so angesetzt. Einige Belege lassen Zweifel aufkommen, ob nicht Einfluß von
leihen
vorliegt. Dies würde bedeuten, dass
leikauf
in bestimmten Belegen eben nicht ein durch ein bestimmtes Kaufritual (s. u.) gekennzeichneter Kauf ist, sondern volksetymologisch auf
leihen
4 zurückgeführt und damit in lehens- bzw. leiherechtliche Kontexte gestellt wird.
1.
›bei einem Vertragsschluß oder einer Kaufshandlung dem Verkäufer zu erbringende zusätzliche Leistung, deren Annahme den Handel rechtskräftig macht, Handgeld, Draufgeld, oft Geld für einen gemeinsamen Weinumtrunk‹; mehrfach tropisch: ›zur Ratifikation des Vertrages oder der Kaufshandlung stattfindender Umtrunk‹; ›dazu getrunkener Wein‹; ›der durch das Draufgeld oder einen Umtrunk besiegelte Kauf oder Vertrag‹; in manchen Belegen ist nicht klar, ob es sich tatsächlich um eine zusätzliche Leistung handelt, oder ob der gezahlte Betrag auch gleichzeitig eine Art Anzahlung ist.
Zur Sache:
Hrg
2, 1842
; f.;
v. Künßberg, Rechtssprachgeographie.
1926, 34
f.
Phraseme:
einen leikauf trinken
›einen Vertrag abschließen und besiegeln‹.
Bedeutungsverwandte:
 1, , .
Wortbildungen:
leikaufsweise
›in der Tradition des Leikaufs‹.

Belegblock:

Girgensohn, Berl. Kämmereirechn.
127, 20
(
preuß.
,
1504
/
08
):
der hot von dem ersamenn rathe kaufft die sechs ruckenn landes, welch land der rath von Walehanße yn leykauffsweyße angenomen hot.
Fischer, Brun v. Schoneb. (
md.
, Hs.
um 1400
):
der tubel twank in also harte, | daz her [...] schreib durch der rede urhaf | eine hantveste und gaf | si deme leidigen tubel Sathan. [...]| ich gebe mich in din geleite | [...] | ditz was ir zweier leinkoufe.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Leutkauff. Ein handgifft. Das zu anzeigung eines kauffs gegeben wirdt / zu Latein Arra genannt.
Jungbluth, J. v. Saaz. Ackermann
20, 9
(Hs. ˹
omd.
,
1465
˺):
so wisse, das als balde ein mensch geboren wirt, so hat es den leikauf getrunken, das es sterben sol.
Lippert, UB Lübben
2, 137a, 21
(
osächs.
,
1438
):
1 g. zcu linkowffe von dem pherde die Petri et Pauli.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
eher sie den leinkauf und gegenkauf getrunken haben, auch eher der gesegnet ist worden.
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
177, 4
(
osächs.
,
1537
):
Sollicher kauf ist vorgwist mitt einem krefftigen leinkauf im beiwesen Larenz Füssel.
Doubek u. a., Schöffenb. Krzemienica
597
(
schles. inseldt.
,
1478
):
haben sÿ sich besprocht durch eynen month vnd haben geczewget, wÿ der rechter den leÿnkawff gesaynet hot.
Fastnachtsp. (
nobd.
,
v. 1486
):
laßt uns pald ein leikauf machen | Und dann trinken, das uns die kopf krachen!
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
15. Jh.
):
das burkgraf Fridrich [...] verkauft het der stat [...] sein gerehtigkeit [...] fuͤr hundert 1000 und 70000 guͤlden und der burkgraf Fridrichin, markgraf Albrechts muter, zu leikauf 16 hundert gld.
Bobertag, Schwänke (
Nürnb.
1558
):
ei mein liebe nachbaurin gebt mir sie [geige] zu kauffen, ich will euch ein gutten beltz zum leükauff, geben.
Sachs (
Nürnb.
1553
):
Des hab dir auch darauff mein handt, | [...] | So wöl wir darob leickauff trincken.
Ebd. (
1562
):
Solt ich den bier zum leykauff sauffen? | Das wer vor nie erhöret worn, | [...] | Solt der leickauff kein wein nit tragen, | So wer es ie gar müglich nit.
Ebd. (
1559
):
wo du mir par legst darneben | Zwölff taler, so sey es leidkauff!
v. Keller, Ayrer. Dramen (
Nürnb.
1610
/
8
):
Wolt mir darfür sein bürg vnd gut, | Das mir der Teuffel gar nichts thut, | So soll es war vnd leickkauff sein.
Heydn. maister
3v, 8
(
Augsb.
1490
):
gabe er den pauren [...] ein wenig gelt für leükauf auf des zuͦkünftigen jars früchten.
Baumann, Bauernkr. Oberschw. (
schwäb.
,
v. 1542
):
[Fucker] kaffet Waltenhausen dorf, [...] umb 18,000 gulden und 500 gulden zu leykauf.
Bastian, Runtingerb.
2, 139, 20
(
oobd.
,
1399
):
von dem gelt han ich geben dem underchauffel 12 g. und zu leychauff 3 g.
Auer, Stadtr. München (
moobd.
,
n. 1347
):
Swelich chauf mit leitchauf gestaett wirt, der sol chraft haben.
Swer ain haus, ain stadel [...] dingt oder bestet und leitchauf daran geit, der sol daz die gedingten zeit haben.
swelher also absagt, der ist disem, dem er ab gekauft hat, nichts schuldig, dann ainen redlichen leitkauf sol er geben.
Hör, Urk. St. Veit
119, 24
(
moobd.
,
1377
):
hundert pfunt Wienner pfenning, der er vns [...] betzalt hat an allen vnsern schaden mitsampt dem leychauf.
UB ob der Enns (
moobd.
,
1377
):
das wir gelten sulln dem erbern Herrn Hern Dietmarn [...] zwaÿ vnd dreizzik pfunt pfenig an dem leitchauf, der wir seu Sechzehenew gewert vnd gericht haben.
Herzog, Landsh. UB
664, 5
(
moobd.
,
1400
):
Hainreich [...] u. s. Hsfr. verkaufen Rueger [...] ir Haus [...], ausgenommen einer jährlichen Gült von 15 Rgbg. Pfg., um 16 Pfd. La. Pfg. und ½ Pfd. Pfg. als Leytchauf.
Wedler, W. Burley. Liber
2r
(
moobd.
,
v. 1452
):
Also gab Tales [...] einen leytkawff auf das künnftig öle.
Bischoff, Steir. Landr. (
m/soobd.
, Hs. 
v. 1425
):
Wann man chawft oder hin geit, wann man leytchawf trinkcht oder gotsphenig geit, so ist der chawf stêt.
Weizsäcker, a. a. O.
170, 20
;
Bretholz, Liechtenst. Herrsch.
262, 33
;
Uhlirz, Qu. Wien
2, 1, 291, 13
; ; ;
Hör, a. a. O.
160, 2
;
Winter, Nöst. Weist. ;
Thiel u. a., Urk. Münchsm.
205, 43
;
Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 277, 3
;
Fuchs, Kart. Aggsbach ; ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
Mell u. a., Steir. Taid. ;
Siegel u. a., Salzb. Taid. ;
Schmitt, Ordo rerum
253, 10
;
Voc. inc. teut.
m iiijr
;
o vijv
;
Schles. Wb.
2, 804
;
Vorarlb. Wb.
2, 270
.
Vgl. ferner s. v.  28, .
2.
›bei Abschluß eines Arbeitsvertrages, z. B. eines Dienstboten-, Lehr- oder Gesellenvertrages, geleistete und zum Vertrinken gedachte Gratifikation‹; speziell dazu: ›Trinkgeld als Anerkennung besonderer Leistungen und damit zur Bekräftigung des Arbeitsverhältnisses‹.
Bedeutungsverwandte:
 2, .

Belegblock:

Lexer, Tucher. Baumeisterb. (
nürnb.
,
1464
/
75
):
nachdem und die steinmetzen und maurrer gesellen also gelobt haben, so soll inen und irem meister der stat paumeister zu vertrincken und leikauf geben nach altem herkomen vier pfunt.
wenn sie denn also gehorsam thun, so soll inen ein paumeister zwu oder drei maß weins zu leikauf geben.
Loose, Tuchers Haushaltb. (
nürnb.
,
1509
):
czalt ich dem Werblen par pro resto an seinem lun nemlich 22 ℔ 18 ₰, mee fur leichof die vergangen 2 jar 4 ℔.
Ebd. (
1516
):
hab ich obgemellten Hans Apel wider 1 jar gedingt wie vert, [...] und gab ime 50 ₰ czu leichof.
Steinberger u. a., Urk. Hochst. Eichst.
517, 24
(
noobd.
,
1362
):
Wir haben auch unserm oblayer und seinem dyener gewoͤnlich leykaͤuff uzgedingt.
Schmidt, Frankf. Zunfturk. ;
Lexer, a. a. O. ; ;
Voc. Teut.-Lat.
m iiijr
.
3.
›Vermittlungsgebühr an einen Unterkäufer nach einem vollzogenen Kauf‹.

Belegblock:

Rauwolf. Raiß ([
Lauingen
]
1582
):
wie sie [Juden] dann fast alle kaͤuff inn den fürnembsten handels Staͤtten helffen beschliesse / das Gelt vnd die Wexel erlegen / darumb sie auch jre Leukaͤuff (wie die Vnderkaͤuffel oder Teuschler) daruon habe͂.