leibstrafe,
die
.
›körperliche Bestrafung einer gerichtlich verurteilten Person‹. Das damit bezeichnete Strafmaß geht von der Gefängnisstrafe, der körperlichen Züchtigung über das Abtrennen von Gliedmaßen bis hin zur Todesstrafe;
vgl.
1
 1,  2.
Zur Sache:
Hrg
2, 1777
.
Syntagmen:
die l. ansehen / betreffen / erdenken / fürnemen / verdienen / verschulden / verwirken, auf sich tragen, jm. eine l. auflegen / zufügen; etw. bei l. verbieten, jn. in die l. verschaffen, mit l. ansehen / richten / strafen / übersehen, mit jm. mit l. verfaren, etw. mit l. ausstehen / strafen; ablösung / dro / vermeidung der l.; klage zur l
.
Wortbildungen:
leibsträflich
(a. 1566).

Belegblock:

Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
1556
):
So jemand in der herligkeit angegriffen wurde, der [...] eins leifsstraf gebührte, denselben sal man [unsern gnädigsten herren] liebern.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Peinlich Gericht / Wenn man vmb Vbelthat vnd Laster klagt / vnd begert solche mit Leibsstraff oder andern Rechtmessigen Peenen von dem Richter zu straffen.
Ralegh. America (
Frankf.
1599
):
denn er hatte durch die gantze Jnsel bey Leibstraff verbotten / daß kein Jndianer mit vns solte handlen.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
76, 13
(
omd.
,
1563
):
soll fortahn keiner [...] nichtes von einem schurfe oder schacht wegkfuhren bey leibesstraf.
Küther, UB Frauensee
412, 13
(
thür.
,
1540
):
alle sachen, dadurch [...] die leibstraff verwirckt wirdet, es sey der thott ader abschneidunge der glieder ader mit ruethen zu schlagenn ader [...] dergleichen peen damit der mishändler am leib ader peinlich gestrafft wirdet, die gehören an das peinlich gericht.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
Von leybstraff, die nit zum tode oder zu ewiger gefencknuss gesprochen werden.
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1626
):
fahls aber ainer solche gesetzte geltstraff zuo bezahlen nit in vermögen hette, will ain ersamer [...] rath schwehre thurn oder andere leibstraff darfür anzuosehen und fürzuonemmen vorbehalten haben.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1563
):
es send in diser wuchen vil von begangens diebstals wegen gefangen und in die Eisen gelegt worden, die one leibstraff nit ledig gelassen werden.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
[Tarquinius] Hat erfunden und erdacht allerlai gefenknus und leibstraf über den menschen, nemlich keten geigen türn schergenstuben eisen stök.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
218, 34
(
moobd.
,
1538
):
Die, so der gegeben verabschiedung nit nachkhumben [...], sollen nach gelegenhait durch den burgermaister und rath gestrafft, die andern so ledig und nit so stathafft in die leibstraff verschafft werden.
Aubin, a. a. O. ;
Rennefahrt, Gebiet Bern ;
Chron. Augsb. Anm. 1; Anm. 2;
Vgl. ferner s. v.  2,  910,  4.