leiblehen,
das
.
›auf Lebenszeit einer Person verliehenes Lehengut‹;
zu
1
 4,  2.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 441, 10
(
schwäb.
,
1535
):
[wir] gepietten, so ettwar von uns mit ainem leiblehen oder erblehen belechnet oder begabet absturbe, das desselbigen abgestorbnen erben [...] von aller ligender und varender hab und gueter gar nichtz verendern, biß [...].