leibhaber,
der
;
möglicherweise Klammerform aus
leibgedinge
und
haber
.
›Inhaber eines Leibgedinges‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
212, 17
(
thür.
,
1474
):
daruß ein yglicher libphaber des rechten geachte moge, das er ym umbe solliche mutwillige schulde nicht pflichtig sei.