lehenträger,
lehentrager
(letzteres gehäuft alem.),
der
;
–/-Ø
.
›lehensrechtlich für ein Lehen (Grundbesitz, Amt, Bergwerkslehen o. ä.) verantwortliche Person‹; speziell: ›Bevollmächtigter, Person, die ein Lehen stellvertretend für andere, häufig für nicht rechtsfähige Personen, z. B. Witwen, unmündige Kinder, oder für Körperschaften, z. B. für eine Stadt, zeichnet und u. U. auch verwaltet, Treuhänder‹;
zu (
das
2,  4.
Zur Sache:
Hrg
2, 1747
.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte
zu letzterem: .
Syntagmen:
einen l.
(wohin)
geben; der l. etw. aufnemen / empfangen / tun / übergeben; dem l. etw. anzeigen; jn. zu einem l. geben; l. des knaben, der tochter, der brüder / kinder; der gemachte / gesezte / getreue / rechte l
.
Wortbildungen:
lehenträgerei
(a. 1599).

Belegblock:

Koller, Reichsreg. Albr. II.
42, 23
(
1438
/
9
):
darinn im unser lieber herr und vater keyser Sigmund selig als einen lehentrager der edelen Vrsulen [...] die graffschafft [...] gelyhen hat.
Ebd.
126, 40
:
[Loy von Nawe] hat uns gebeten, das wir in Peter Wacker, [...] zu eynem vormunde und lehentrager zu geben.
Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
1616
):
das [...] der schulteiß, wie dan auch sie alle als lehnträger ihren gewohnlichen aid bei deren aufnehmen und einsetzung abzulegen [habe].
Löscher, Erzgeb. Bergr.
73, 7
(
omd.
,
1563
):
wann er einem oder mehr gewercken, der lehentraͤger, solche zeche ins gegenbuch antworten.
Ebd.
78, 4
:
So solle auch das quatembergeldt [...] vom lehentraͤger oder gewergkschaften angenomen werden. Do aber ein finder oder lehentraͤger einen tagseufen aufnehmen wurde, so solle daßelbige gehalten werden.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1528
):
Welcher vorversambkoster und alter gewerke seine theile, [...] weiter vorsambkosten bauen und erhalten wolle, solle sich in denselben vier wochen ihm, dem lehnträger, anzeigen [...]; und so alle alte gewerken desselben baues alle ihre theile verlegen, sollen sie dem lehenträger sein unkost [...] widerlegen. Welche alte gewerken aber inner vier wochen ir sambkosten nicht verlegen, derselben theile sollen dem lehenträger ohne alle ferrer rechtfertigung bleiben und im gegenbuch zugeschrieben werden.
Rennefahrt, Stadtr. Bern (
halem.
,
1379
):
das die vorgenanten schultheisse, rate, burger und die stat zu Berne und die obgenanten lehentrager, [...] und uns auch domit gehorsam [...] seyn.
Boos, UB Aarau (
halem.
,
1418
):
[wir haben] die vorgenanten lehen [...] dem vorgenanten Rudger als eynem lehentrager der vorgenanten von Arow gnediclich verlihen.
Schib, Urk. Laufenb.
234, 3
(
halem.
,
1544
):
Magdalena [...] und das Kapitel belehnen Bernhart [...], burgermeister, Petter Roͤgger [...], stattschriber, als lehentreger der [...] burgermeisteren, rhaͤten vnnd gemeiner burgeren beder sytenn vnnd stetten Louffenberg.
Ebd.
312, 9
(
1604
):
wir geruochten ime für sich selbsten vnd alß lehenträgern seiner schwägern, solch lehen gnedigklich zuuerleihen.
Kläui, Urk. Hermetschwil
113, 29
(
halem.
,
1554
):
[sollen] deren amptlüth nit pflichtig syn, den zins jemandem dann den rechten lechentragern ze hoüschen.
Hilliger, Urb. St. Pantaleon ;
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
33, 3
;
57, 1
;
Wutke, a. a. O. ; ; ;
Rennefahrt, a. a. O. ;
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen ;
Boner, Urk. Zofingen
441, 3
;
12
;
ders., Urk. Aarau
585, 3
;
Merz, Urk. Wildegg
46, 5
;
Koller, a. a. O.
195, 21
;
Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 164, 21
;
UB ob der Enns
10, 238, 14
;
746, 9
;
Vorarlb. Wb.
2, 253
;
Veith, Bwb. .