lehensweise,
Adv.
1.
›leihweise‹.

Belegblock:

Rwb (a. 
1568
).
2.
›als Lehen, im Rechtsstatus eines Lehens‹;
zu (
das
2.

Belegblock:

Schib, Urk. Laufenb.
266, 15
(
halem.
,
1567
):
das gedachte vischer sich kheins zeugs [...], so dem salmen fang zuwider, bruchenn sollennd, vnnangesehenn solchs vertrags sich doch gemelte vischer eins newen zeugs mit stulen vnnd spreittgarn, so dem salmen fang vnnd stang garnn, deren die abtissin eins selbst in hand vnnd das annder die von Lauffenberg lehens weis von Haus Ostereich tragennd.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 251, 9
(
schwäb.
,
1546
):
welcher aber von unsern einseßen und lechensleüten sich understiende, auß seinem erb- oder lechenguet, das er lechens- oder erblechens-weiß von unß zue hand oder unsern zwingen und bennen [...] underworfen ist, etwas in den äckern oder mädern [...] ohne unser vorwißen [...] hinwegzuchawen.