lehensgerechtigkeit,
lehengerechtigkeit,
die
;
-Ø/-en
.
1.
›Obereigentum und damit Oberhoheit des Lehnsherrn über ein Lehen; diesbezügliches Recht‹; metonymisch: ›daraus resultierende finanzielle Abgabe, Lehensgeld‹;
zu (
das
2,  511.
Rechts- und Wirtschaftstexte.

Belegblock:

Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
1639
):
Wer in bezalung der lehengerechtigkeiten und jahrpfachten saumig befunden.
Ebd. (Hs.
A. 17. Jh.
):
Scheffen: Meiner gnedigen herrn vom tumb hocheit, herligkeit, erb-, grund- und lehengerechtigkeit.
Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1618
):
dazu sich auch der von Helmstadt gegen den untertanen, doch aus keiner schuldig- oder gerechtigkeit, sondern aus günstigen willen, ohnabbrüchig der lehensgerechtigkeit anerboten haben will.
Rennefahrt, Recht Laupen (
halem.
,
1664
):
findend wir, daß dasselbe heiter wider die lechensgerechtigkeiten und unsere außgegangne mandate streite.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
zu unserer seelen hail die lechensgerechtigkait, so unß an der kierchen zu Spittäll [...] angehörig.
2.
›Nutzungseigentum und damit Nutzungsrecht des Lehnsmannes am Lehen‹;
zu (
das
2,  10.
Syntagmen:
die l. abstricken / transferieren / übergeben; etw. um die l. aufgeben
.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 479, 13
(
schwäb.
,
1570
):
wann ainer dem andern ain lehengerechtigkait mit deß lehenherrn verwilligen abkauft oder abtauscht, [...], sovil ainer umb die lehengerechtigkait oder im tausch aufgibt, soll der pfenning dem lehenherrn hiemit bedincklich zugeherig sein.
3.
›Befähigung, ein Lehen zu erwerben‹;
zu (
das
2.

Belegblock:

Rwb (a. 
1555
).