lehenhand,
die
;
Bestimmungswort auch im Genitiv:
lehenshand
.
1.
›das Ineinanderlegen der Hände bei der Lehensübergabe, wobei der Lehensnehmer die seinen in die gefalteten Hände des Lehensträgers legt und sich somit in ein Personal- und damit Treueverhältnis zu diesem begibt‹; dazu vielfach tropisch: ›Person, die das Recht hat, ein Lehen zu vergeben‹; ›Recht der Lehensvergabe‹; ›Amt, das die Lehen verwaltet und verteilt‹; ›Lehensbewilligung‹; ›Akt der Belehnung durch den Lehensgeber‹;
vgl. (
das
26,  3.

Belegblock:

Rennefahrt, Stadtr. Bern (
halem.
,
1418
):
wont si diz alles von dem heiligen riche ze lehen bekandin und mit einer gemeinen lehens hande enpfahen woͤltin.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1525
):
Anders dann was lechen oder hofguͦt ist, sol vor der lechenhand beschechen und versigelt werden.
Es ist ouch gesprochen, das lehen und hofgüter sollent berechtet werden vor der lehenhand und dem hofampt.
Ebd. (
1456
):
Doch hierinn usgeschlossen lehengütter und hoffgütter; die söllen vor der lehenhand und dem hofampt berechtiget und gerechtvertget werden.
Steinberger u. a., Urk. Hochst. Eichst.
54, 7
(
noobd.
,
1309
):
als ez uns [...] von bisschof Johans, sinem vorvaren, noch den vordern taedingen mit einer lehenshant verlihen ist.
2.
aus der Perspektive des Empfängers konversosem zu 1: ›ein Lehen empfangende Hand‹;
dazu ebenfalls tropisch: ›Berechtigung, ein Lehen zu empfangen‹; zu (
das
2,  3.
Syntagmen:
l. haben; etw. mit einer l. empfangen
.

Belegblock:

Rwb (a. 
1368
;
1614
).