lehenbar,
Adj.
1.
›berechtigt, ein Lehen empfangen zu können‹.
Syntagmen:
jn. l. machen; lehenbare leute
.

Belegblock:

Rwb (a. 
1295ff.
).
2.
›rechtlich zum Verleihen bestimmt (von Gütern)‹;
vgl. (
das
2.
Wortbildungen:
lehenbarkeit
(16. Jh.).

Belegblock:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1618
):
ein vertrag erhandelt [...], daß die zu bemelten Helmstatt lehenbare stuck von dem eigentumb ohnverlängert abgesondert und nachgehends der fron halben zum keiserlichen lehen die gebührliche schuldigkeit leisten sollen.
Ebd. (
1613
):
daß vor jahren die von Bettendorff das lehenbar gut Angelloch mit wald, wasser, weid etc. an sich erkauft.