legitimieren,
V.
– 2 und 3 Spezialisierungen zu 1.
1.
›jn. (auch: sich) als berechtigt bzw. bevollmächtigt zu e. S. ausweisen‹.
Wortbildungen:
legitimierung
1 (a. 1550) ›Kenntlichmachung e. P. durch Vorzeigen einer Beglaubigung oder Vollmacht‹.

Belegblock:

Laufs, Reichskammergo.
106, 4
(
Mainz
1555
):
Im fall aber, daß ein procurator mit erlaubnuß des cammerrichters im gericht nit erscheinen [...] möchte und derselbig sich hievor mit gewalt zu der sachen legittimirt hett, soll derselbig [...].
Ebd.
243, 14
:
Es soll auch kein procurator hinfürter mit dem andern diffinitive beschliessen, es seyen dann zuvor beder theyl procuratores mit gnugsamen geweldten zu der sachen legitimirt.
Ebd.
247, 12
:
procurator, welcher obgemeltermassen seinen gewalt alßbaldt darlegen oder sich sunst zu der sachen legittimiren soll.
2.
›jn. rechtlich gleichstellen (in der Regel unehelich geborene Kinder durch nachfolgende Heirat der Eltern für ehelich erklären)‹.
Bedeutungsverwandte:
 2.

Belegblock:

Rot
324
(
Augsb.
1571
):
Legitimirn, Ehlichen / ehlich machen / den ehkindern vergleichen.
3.
›den Nachweis der Familienangehörigkeit, der Abstammung erbringen‹.
Bedeutungsverwandte:
 3.
Wortbildungen:
legitimierung
2.

Belegblock:

Rintelen, B. Walther
117, 11
(
moobd.
,
1552
/
8
):
damit sich einer [...] ein Blutsfreundt zu sein, legitimirt und aignet.
Ebd.
117, 23
:
Die Legitimierung soll vor einem ordenlichen Gericht beschehen [...]. Nemblich, wer sich zu dem Adl legitimirn will, soll sein Legitimation [...] vor der Landtsobrigkeit fürbringen [...]; desselben gleichen die Legitimation zu den bürgerlichen Erbschaften vor den Stattgerichten.
Ebd.
119, 10
;