legitima,
die
;
aus
mlat.
legitima
(
DuCange
5, 64
).
›jm. gesetzlich zustehendes Erbteil, Pflichtteil‹.
Zur Sache: .
Bedeutungsverwandte:
 2,  1, .
Gegensätze:
(
das
2.
Syntagmen:
die l. beschweren, jm. sein l. verlassen / verordnen; die l. sich erstrecken; jm. etw.
(z. B.
heiratgut
)
an der l. abziehen; die gebürliche / pflichtige l
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Nürnberg
191, 17
(
Nürnb.
1484
):
sie [eltern] sein pflichtig nichts destmynder sie erblich zeuersehen. zum mynsten in der legitima oder natuͤrlichen erbschaft.
Ebd.
272, 18
:
So ir aber fuͤnfe oder mer sein. so gepuͤrt inen der halbteil aller soͤllicher verlassener habe. vnd soͤlliche notturftige erbschaft oder legitima sol noch mag in dem geschefft mit nichten beschwert werden.
Rot
324
(
Augsb.
1571
):
Legitima, Recht ordenlich zustendig guͦt / das eim vermacht vnd verschafft ist.
Köbler, a. a. O.
267, 8
;
Vgl. ferner s. v. .