legerhaft,
legerhaftig,
lägerhaftig,
lagerhaftig,
Adj.
1.
›durch schwere Krankheit oder Verwundung nicht mehr in der Lage, das Bett zu verlassen‹;
vgl. (
das
13.

Belegblock:

v. Liliencron, Dür. Chron. Rothe (
thür.
,
1421
):
Philippus wart fluchtigk unde Pausania der erreit on unde stach on ynn den rucken, das her legirhaftigk wart.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
192, 8
(
thür.
,
1474
):
ist der auch, der den andern anrante, nicht von stunt lagerhafft worden, sundern ist derselbe man darnach vorscheyden.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
alda er etwavil tag legerhaftig und schwach lag.
Drescher, Hartlieb. Caes. (
moobd.
,
1456
/
67
):
ein ander múnch mit der wassersuͦcht bekrenchet und gepeynigt [...] was dannoch nicht legerhafft an seiner kranchait, sunder er mocht dannoch wol geen.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Da aber die krankheit überhand angewan und er ganz und gar legerhaftig wurd, da vodret er zu im seinen brueder.
Hertel, UB Magdeb. ;
Reissenberger, Väterb. ;
Köbler, Ref. Nürnberg
256, 5
.
2.
›außer Betrieb, auflässig geworden (von alten Bergwerksgebäuden)‹.

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
75, 29
(
omd.
,
1563
):
es soll auch hinfort keiner das alte grubengebeude lagerhaftigk ohne des bergkmeisters verguͤnstigunge geruͤst oder ander gehoͤlcze auß den schaͤchten berauben.