ledigzälung,
die
.
1.
›Unschuldigsprechung, Freispruch vor Gericht‹;
zu  3.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 19, 46
(
schwäb.
,
1574
):
Verrer welcher dem andern vor einem gericht einer schuld halben ledig sagt und zöllt, würt eim gericht von dem, der sollich ledigzelung tut, fünf schilling heller gegeben.
2.
›Freikauf, Entbindung von Dienstverpflichtung (z. B. aus einem Hörigkeitsverhältnis); Aufhebungserklärung einer Schuldverpflichtung‹; metonymisch dazu: ›Schriftstück über den Freikauf‹;
zu  4.
Bedeutungsverwandte:
, , ,
1
; vgl.  12.
Wortbildungen:
ledigzälungsbrief
(a. 1613).

Belegblock:

Henisch (
Augsb.
1616
):
Apocha / reuers / Quitantz / ledigzehlung / da einer bekent / daß die schuld bezalt sey.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1572
):
was der undertonen erbholden- und leibaigenschaft, auch derselben abkaufung und ledigzelung betrifft, ist pisher gleichwol bei den inhabern dise ordnung gehalten worden.
Hauber, UB Heiligkr. ;
Mell u. a., a. a. O. ;
Rwb (zur Metonymie: a. 
1564
).