lauterer,
der
.
›Person, die Widerspruch, Einspruch gegen ein Urteil erhebt‹.

Belegblock:

Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
134, 4
(
osächs.
,
1542
/
70
):
Darvon
[s.
läuterung
3]
sol dem kegenteil copien ufs leuters kost zugestellet und vierzehen tage, seine kegennotturft schriftlich einzuprengen, vorstattet werden.