lasterstein,
der
;
vereinzelt mit Umlaut des Bestimmungswortes, dieses dann eher zu als zu .
›Stein, der zur Strafe für Vergehen unterschiedlichster Art (z. B. für Unzucht, Diebstahl, Brandstiftung, Mord) wie zur öffentlichen Bloßstellung des Täters getragen wurde‹;
zu  1,  15.
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

Franck, Klagbr.
223, 16
(˹wohl
Nürnb.
˺
1529
):
so wirfft man sie vmb ein leichts in ein kercker / plagt sie auffs hoͤchst mit stoͤcken ploͤckenn / zu letst mit einem auffgelegten angehencken lastersteyn werden sie etwa yederman zu gespoͤt dargestelt.
Ebd.
229, 25
:
Das wir entweder den lasterstein [...] tragen muͤssen / oder mit dem bann geschossen werden.
Michels, Murner. Badenf.
11, 28
(
Straßb.
1514
):
Nun kumment sie herzů, gezwungen, | Mit laster steinen her getrungen, | Vnd hont gestolen vnd gebrandt.
Bolte, Pauli. Schimpf u. Ernst (
Straßb.
1522
):
Also er [Man] trüg den Lasterstein fuͤr sie, oder stünd fuͤr sie in das halßyssin.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
Aber das guet Martele [...] wardt der statt ewigclichen verwisen und mueste den lasterstain darzu tragen, welche straff domals ain anfang nam zu Mösskirch, dann vormals kein solcher stain alda im brauch gewesen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 769, 24
(
schwäb.
,
1622
):
So aber ein frawenbild ein mannsperson an seinen ehren schmächte und es mit recht nit uff ihne bringen mag, solle sie mit lesterstein [...] gestrafft werden.