langhalm,
der
.
›Waldfläche mit hohem Gras und Wasser zur Viehtränke‹; als Metonymie: ›Recht auf Nutzung solcher Flächen‹; der „Langhalm“ war ein zwischen Grundherrn und Allmendgenossen strittiger Gegenstand weiderechtlicher Texte;
vgl.  2.
Mosfrk.; Rechts- und Wirtschaftstexte.

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mosfrk.
,
1604
):
so die dörfer [...] durch sich oder benachbarte ihrer ban langhalm und weidgangs halber streitig würden.
Ebd. (
1484
):
communitas in Longuich potest tantum uti pascuis in eisdem nemoribus, hoc est den langhalme.
Ebd. (
1601
):
die Schöffen erklären,
dass sie weg und steg, weitganc und langhalm
[zu begehen und auszuweisen berechtigt].
Grimm, Weisth. (
mosfrk.
,
1581
):
weisen auch die zwölff der dreien herren leut den lanckhalm an wasser vnd weide.