langhalm,
der
.›Waldfläche mit hohem Gras und Wasser zur Viehtränke‹; als Metonymie: ›Recht auf Nutzung solcher Flächen‹; der „Langhalm“ war ein zwischen Grundherrn und Allmendgenossen strittiger Gegenstand weiderechtlicher Texte;
Mosfrk.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Belegblock:
so die dörfer [...] durch sich oder benachbarte ihrer ban langhalm und weidgangs halber streitig würden.
communitas in Longuich potest tantum uti pascuis in eisdem nemoribus, hoc est den langhalme.
die Schöffen erklären,
dass sie weg und steg, weitganc und langhalm [zu begehen und auszuweisen berechtigt].