landsteuer,
die
;
-Ø/-n
.
›allgemeine an den Landesherrn zu entrichtende Abgabe, zumeist auf Grundbesitz oder andere Vermögensgüter‹; auch: ›Pachtzins‹;
zu  8,  1.
Bedeutungsverwandte:
5
, , .
Syntagmen:
die l. abnemen / (an)legen / aufsetzen / anschlagen / bewilligen / contribuieren / einbringen / erheben / einnemen / geben / zalen, jm.
(z. B.
dem herzog
)
die l. bewilligen / geben / zusagen; einer l. bedurfen, jn. der l. befreien; aufzeichnung / empfahung / register der l.; gemeine / gewönliche / järliche l
.

Belegblock:

Loersch, Weist. Boppard (
mosfrk.
,
1643
):
Wer reichs-, kreyß-, landt-, kriegs- und andere steuern erheben laße? Landt und kriegssteur musten sie geben wie es kohmme. [...] Landtsteur muesten sie Churtrier geben.
Anderson u. a., Flugschrr.
21, 6, 5
([
Zwickau
]
1525
):
was vberbleybt sal mann behalten / ob mann reysen muste von landes nott wegen dor mitte mann keyn land stewr durffe auff den armen anlegen sal mans von disem vberflǔsse aus richten.
Steinberger u. a., Urk. Hochst. Eichst.
294, 12
(
noobd.
,
1343
):
ob wir ain gemainnͤ lantstiur legen, so sullen wir auf die leut, di auf den guten sietzen, stiur legen noch irem rat.
Mon. Boica, NF. (
nobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
1 guͤldein fuͤr dinst und wagenstewͤr, auszgenomen lantstewͤr.
Loose, Tuchers Haushaltb. (
nürnb.
,
1509
):
czalt ich dem Endres Gewder die lantstewr, so Martini nachst vergangen von meinen hern aufgesaczt worden ist.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1523
):
als an si begert worden von etlichen jaren die register der landsteurn und ansleg furzubringen.
Ebd. (
1638
):
Der ambtman [...] wegen weitleifigkeit deßelbigen ambts ist auch für sein miehe der lantsteur sambt den zins und zehenttraid befreit.
Brinkmann, Bad. Weist. ;
Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 367, 23
;
Uhlirz, Qu. Wien ;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
182, 36
;
Vorarlb. Wb.
2, 217
;