landschirm,
der
.
›Rechtsschutz durch den Landesherrn; Gewähr des Verkäufers eines Gutes gegen die Einsprache anderer‹;
zu  9.
Syntagmen:
den l. geloben / erlangen; rechter l
.

Belegblock:

Bischoff, Steir. Landr. Anh. II, (
m/soobd.
, Hs.
16. Jh.
):
wo ainer gelltbrieue furtregt vnd so uerr im rechten volfert, das er darauf den lanndscherm mit recht erlanngt.