landschade,
der
.
1.
›allgemeiner, Land und Leute überkommender oder ihnen zugefügter Schaden, sei es aufgrund natürlicher Umstände (z. B. Unwetter) oder menschlichen Fehlverhaltens‹;
zu  911.
Syntagmen:
der l.
(Subj.)
über e. S.
(z. B.
über den hof
)
kommen; wieder den l. fechten; gemeiner / merklicher / rechter l
.
Wortbildungen:
landschadenbund
›Verbindung steiermärkischer Herren zur schnelleren Erledigung von Klagen, dann die Vertragsklausel, die auf den Bund Bezug nimmt‹ (),
landschadhaft
,
landschädig
,
landschädlich
.

Belegblock:

UB ob der Enns (
moobd.
,
1379
):
So schol ich [...] mit zwain mannen vnd mit dem prief vbersagt vnd vberwunden sein vmb rechten Lantz schaden an alles vercziechen.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1494
):
wer aber ainen solhen lantschadhaften menschen in vor geschribner maß nicht beschrir noch anviel [...], der sol [...] gestrafft werden.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1672
):
daß hin führo [...] der ordentliche gesezte richter [...] die verbrecher abstraffen [...] soll. alles mit und bei verbindung des allgemeinen lantschadenbunts in Steyer.
Ebd. (
16. Jh.
):
es soll auch ungepuerlich und unnotturftig abachtung des jungen holz von der holden forst verhüet werden, damit die behulzung zu ainem lantschaden nit unpillich abgeacht, sonder zu merer notturft erhalten werden.
Ebd. (
1608
, Hs.
17. Jh.
):
was zu bevelchen und zu verrichten hat, zu gejäder lantschödiger thüer und ander mehr sachen.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1565
):
gold und silber und insonderheit zu dem landschädlichen pagmentiren und verkurnen der guten münzen die thür wiederumben geöffnet.
Enders, Eberlin ;
Thiel u. a., Urk. Münchsm.
208, 9
;
2.
›Diebstahl, „der außerhalb des Ortes verübt ist, in dem der Dieb ergriffen wird“ und der als Landfriedensbruch verurteilt wird‹; Spezialisierung zu 1.
Syntagmen:
jm. l. erweisen; jn. mit / um l. begreifen / fangen
.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1539
):
Ist dann sach das man ainen dieb begreift mit ainem lantschaden, so richt unser richter in der statt.
3.
›vom Land als einheitlichem Ganzen an den Landesherrn zu entrichtende Steuer oder Abgabe, die dieser zum Wohl des Landes und zur Vermeidung von Schaden nutzt (z. B. durch Verbrechensverfolgung)‹;
zu  8.
Zur Sache (speziell in Württemberg): .
Bedeutungsverwandte:
 1.
Syntagmen:
den l. abtun / geben / schlagen; etw. in den l. schlagen; des l. frei sein
.

Belegblock:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1581
):
weisen sie alle herrlichkeit und oberkeit den Landtschaden nach centlichem gebrauch als ihren rechten gerichtsherrn [...], auch atzung und frondienst.
Schwarz, Awürt. Lagerb.
2, 605, 30
(
schwäb.
,
1526
):
Das Lehen ist der Herrschaft sonst nicht dienstbar und gibt auch keinen Landschaden.
Ebd.
687, 6
;