landreise,
die
;
-Ø/-n
.
1.
›Krieg(szug) innerhalb eines oder in ein Herrschaftsgebiet, zu dessen Teilnahme die jeweiligen Bewohner aufgrund der Heeresfolge verpflichtet waren, von dem sie sich jedoch auch durch Geld- oder Naturalabgaben befreien lassen konnten‹; mehrfach metonymisch: ›Verpflichtung zum Kriegsdienst‹; ›Kriegssteuer‹;
zu  8,
2
 1.
Syntagmen:
eine l. haben / tun, sich die l. vorbehalten, die l. jm.
(z. B.
dem landesfürsten
)
zustehen; der l. gebrauchen
.
Wortbildungen:
landreisschatzung
›Kriegssteuer‹.

Belegblock:

Dinklage, Frk. Bauernweist.
59, 39
(
nobd.
,
1448
):
weysen die von Karbach zü rechte, ob die herrn von Rottenfels ein lantreyß haben wollten, so solten alle die von Karbach alle ir pferde in ein hoffe treyben.
Leisi, Thurg. UB
6, 64, 21
(
Reichenau
1359
):
derselb Ott [...] geben sond järlich ye anderthalb fuder wisses wins [...]. Und sond dawider nit zu wort habend noch fürziehen weder hagel, landpresten, landraissen, noch ungewächst.
Müller, Handel Paumgartner
65, 30
(
Innsbruck
1535
):
der Untertanen Erbhuldigung, Landsteuern, Landraisen, Schatz, Pergwerk, Appellationen und andere landfürstliche Obrigkeit.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1602
):
daß der selbig mit keiner anderen auflag, als allein mit der gewonlichen steür [...] weder mit landreis schatzung oder anderem hülfgelt beschwert werden [...] soll.
Müller, Nördl. Stadtr. (
schwäb.
,
1466
):
Ob ain landsraise wurd und die statt gesperrt, das man nit zu uns noch von uns füre.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. ;
Bad. Wb.
3, 363
;
2.
›Reise in ein fremdes Land‹;
zu  5,
2
 4.
Wortbildungen:
landreisig
›auf Reisen befindlich, eine Reise unternehmend‹.

Belegblock:

Franck, Decl.
331, 15
(
Nürnb.
1531
):
Deßhalb will ich dir hie / dein vnd eins yden wirts gmeynen gaͤst (weil die erbern vnd zuͤchtigen on sonderlich geschaͤfft / not / vnd landtreyß / sich nit vil in wirtßheuser tringen) fuͤr die augen stellen.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
Hs.
17. Jh.
):
welches die verpothnen wöhr sein, die man ân ursach, noth und der herrschaft zuegeben nit tragen soll, außgenommen so ainer landraisig auß dem gericht gieng oder rit.