landgut,
das
.
1.
›zumeist adliger, aber auch bürgerlicher Grundbesitz mit Haus und bewirtschaftetem Hof in einer ländlichen Gegend‹, oft ›Lehensgut‹; zu  47,
1
 3; offen zu 2.
Bedeutungsverwandte:
.
Syntagmen:
l. besitzen / einnemen / ererben / (ver)kaufen; sich auf dem l. aufhalten
.

Belegblock:

v. Keller, Ayrer. Dramen (
nobd.
um 1600
):
ein Son, | Der nach meim dhot ErErben kon | Meine Landgüetter vnd ManLehen.
Allg. Schau-Buͤhne (
Frankf.
1699
):
ist ihm zur Straff zuerkandt wordten / [...] in zwey Jahren nicht nach Hof zu kommen / sondern entweder in seinem Hauß zu Londen / oder auff seinem Land-Guth nahe bey der Stadt sich auffzuhalten.
2.
›bäuerlicher Bewirtschaftungshof und -boden‹;
zu  4,
1
 3.
Bedeutungsverwandte:
,
1
 3, , .

Belegblock:

Volkmar (
Danzig
1596
):
Pradium, ein Forwerg / Landgut.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Behalter / darein alle fruͤchte auß dem Landgut gesamlet / vnd behalten werden.
Landgut / sitz/ gut auff dem Land / item ein jedes ligendes stuck / das für sich insonderheit geachtet wirdt.
Vgl. ferner s. v. .
3.
›Vermögen, Eigentum des Rechtsraumes‹;
zu  8,
1
 1.

Belegblock:

Schweiz. Id. (
seit 16. Jh.
).