landfron,
die
.
›Fron- und Arbeitsdienst für eine landesherrliche Instanz‹;
zu  8.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
234, 20
(
rhfrk.
,
1642
):
haben diese gemeinden niemalen weder nach Heidelberg noch in die kellerey Weinheim etwaß weiters gefröhnt, außerhalb so es ein land- oder zentfrohn geben hat, etwann in wasser- und feuwersnöten.