landesverweisung,
die
;
-Ø/–
.
›aufgrund von Straffälligkeit verordnete zeitweilige oder lebenslängliche Ausweisung bzw. Vertreibung und Verbannung aus dem Herrschafts- und Gerichtsgebiet, in dem das Verbrechen verübt und bestraft wurde‹;
zu  8.
Bedeutungsverwandte:
.
Syntagmen:
jm. die l. zusprechen; etw. / jn. mit l. bestrafen; dreijärige / ewige / zeitliche l
.
Wortbildungen:
landesverweis
(a. 1631),
landesverwiesener
.

Belegblock:

Küther, UB Frauensee
412, 15
(
thür.
,
1540
):
alle sachen, dadurch [...] die leibstraff verwirckt wirdet, es sey der thott [...] ader ewige landsverweisunge [...] gehören an das peinlich gericht.
Schib, Urk. Laufenb.
384
(
halem.
,
1630
):
des Vicarii sach [...] vorgenommen vnd die angefangene begnadigung der verenderten drey jarigen landtsverweisung in ein gelltstraff zue endt gebracht werden solle.
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern (
halem.
,
1672
):
Umschweiffende tirnen [...] sollen [...] mit [...] wasserschwemmung, lands-verweisung, außschmeitzung [...] ohne schonen angesehen werden.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
294
(
Genf
1636
):
Landesverwiesener / vn banni, Exul.