landesordnung,
die
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.›Verfassung eines Herrschaftsgebietes, durch den Landesherrn oft mit Zustimmung der Landstände erlassene Rechts- und Gesetzessammlung‹; metonymisch: ›Text und Urkunde derselben‹;
Syntagmen:
die l. ablesen / annemen / fürnemen / gebieten / haben / halten / machen / publizieren; der l. bedürfen; bei der l. bleiben; l. der pfalz, des herzogtums; gedrukte / neue / beirische / tirolische l.
Belegblock:
ehe die churfürstliche landts ordnung publiciret worden.
Sovil die reichs- und gemeine churfürstlicher Pfaltzs landsordnung betreffen tut.
Vonn der landsordnung, wie es kaysserliche mayestett hatt lassenn gebyttenn im 49 jar.
so haben schulthais und gericht [...] unser gnedigen fürsten und heren lant- und forstornung.
wa er nit wie andere seine lehenleut und underthanen bei der alten, catholischen religion, landsordnung und landsabschiedt beleiben welle.
Wintterlin, a. a. O. ;