landesfreiheit,
die
;
-Ø/-en
.
›Rechte und Privilegien, die jm. in einem Herrschaftsgebiet zustehen‹; als Metonymie: ›Urkunde, auf der diese verzeichnet sind‹;
zu  8.
Bedeutungsverwandte:
.
Syntagmen:
jm. die l. zu handen stellen; etw. an den l. unschädlich / unvergriffen sein, jn. an der l. lassen; erklärung der l.

Belegblock:

Goldammer, Paracelsus
2, 87, 27
(
1530
/
5
):
ist in allen menschen ein einige vernunft nit ein iedere mit besondern gesetzen, landsbräuchen, landfreiheiten ec.
Wopfner, Bauernkr. Tirol
42, 23
(
tir.
,
1525
):
von wegen der lanndßfreihait, das die gemainer lanndtschaft zŭ hannden gestelt unnd ainer ieden stadt [...] gleŭblich abschriften davon geben werden.
Ebd.
79, 20
:
das E. F. D. ainen hofrat und regiment verordnen welle mit gnŭegsamen gewalt, den lannds-freyhaiten gemess.