landesfürstlich,
Adj.
›dem Landesfürsten zugehörig, d. h. in seinem Besitz oder seiner Gewalt stehend‹;
Mittleres und späteres Frnhd.
Syntagmen:
landesfürstliche freiheit / obrigkeit / strafe, landesfürstlicher gebrauch, landesfürstliches kamergut / lehen / mandat, landesfürstliche regalien
.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
285, 32
(
rhfrk.
,
1655
):
ihro churfürstliche gnaden zu Maintz [...] haben in dem dorf Virnheim die landsfürstliche, gaistliche, criminal und vogteyliche obrigkeit und jurisdiction.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1629
):
können [...] nicht eigentlich erkennen, ob unter dieser tax die landsfürstlichen regaln oder nur allein die nutzung wegen der behülzung auf der herrschaft wälder [...] miteinkomben.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1618
):
der Gföllerwalt ist ie und allerwege ohne ansprach landsfurstlich gewesen.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1590
):
wie dan auch gemainclich in allen verschreibungen dergleichen landsfürstliche regälien in genere und specie lauter außgedingt seien.
A. à S. Clara. Glori (
Wien
1680
):
daß [...] die vornehme Residentz-Stadt Wienn / Drey GEORGER zaͤhlet / die ihr als mit Lands-Fuͤrstlichen Freyheiten hohe begnadte Burgermeister in die 23. Jahr auf das Loͤblichste vorgestanden.