landbuch,
das
;
-(e)s/–
.
›Katasterbuch, in dem neben der Grundstücksaufteilung eines Landes auch alle damit verbundenen Gesetze, Rechte, Privilegien und Abgabepflichten verzeichnet sind‹;
zu  48,  3.
Bedeutungsverwandte:
,  1,  1.
Syntagmen:
das l. annemen / lesen / machen; l.
(Subj.)
etw. inhalten; dem l. nachgehen, sich dem l. vergleichen; nach dem l. rechtsprechen, auf das l. richten, den eid in das l. stellen, etw. im l. aufschreiben, beim l. bleiben; altes / neues l.; ausweisung / inhalt / kundschaft / rechnung / sage des l.; busse nach dem l
.
Zur Sache: , 1642f.;
Hrg
2, 1363
; .

Belegblock:

Mon. Boica, NF. (
nobd.
,
2. H. 14. Jh.
):
Ein gute ist von lehens wegen vervallen und zinsthaft worden mit 30 schillingen nach dez lantpuches sage und rech[nung].
Ebd. (
1414
):
Das alt lantpuch sagt von einem cleinen tzehenden in des Conrad Pfannen rewte, das bey einem vierteil giltet.
Ebd.
2, 1, 17, 23
(
1464
):
Ein register der guͤlte, do arme lewt sprechen, inn geschehe uͤnrecht durch das schreyben des newen lantpuchs.
Ebd.
2, 1, 21, 7
(
1464
):
in dem alten lantpuch [...] kein zwͤgehoͤrung der guͤter beschrieben ist.
Jörg, Salat. Reformationschr.
364, 11
(
halem.
,
1534
/
5
):
jnen jre widrigen [...] wider darzů wysen hellffen / sich jremm landbůch zeverglychen / und gehorsamm zů syn.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1543
):
Uff solchs wir [...] erkant haben [...], das (wir) [...] die unsern von Inderlappen by irem landtbůch wellend lassen blyben.
Wopfner, Bauernkr. Tirol
30, 38
(
tir.
,
1523
):
nachdem sich berŭerte unnderthanen gegen der statt Kŭefstain unnder annderm dreyer artikl beclagt haben, nĕmlich des lanndt- oder rechtpŭechs, aŭch steŭrn und raisens halben.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 1, 15
;
25, 1
f.;
25, 17
;
Graf-Fuchs, a. a. O. ;
Öst. Wb.
3, 1251
.
Vgl. ferner s. v.  16.