kläger,
klager,
der
;-s/-Ø
.2.
›Person, die sich beschwert, die gegen jn. oder eine Instanz gerichtliche Klage führt‹; auch ›öffentlicher Ankäger‹; Rechtstexte.
Syntagmen:
einen k. ablösen / abweisen / anhalten / anrichten / ansprechen / aufbringen / bezalen / zufriedenstellen, jm. einen k. auf den hals richten; der k.
(Subj.) jn. anfertigen / anfallen / anzeihen / ausklagen / schuldigen / überwinden / überzeugen, etw. abkürzen / artikulieren / aufbieten / begeren / bewären / beweisen / eischen / erlangen / fallenlassen / fordern / reproduzieren / schwören / verlieren / verwerfen, jm. zusprechen, e. S. nachkommen, erscheinen / fürkommen / klagen; dem k. etw. ableiten / abnemen / abtragen / anbehalten / antworten / aufrichten / ausrichten / bekennen / benennen / büssen / erlauben / erteilen / freilassen / gestatten / heimstellen / schreiben / versichern / zulassen / zusprechen / zuteilen, dem k. deferieren / glauben / helfen / vergünstigen / versagen / zustehen, genüge tun; sich für einen k. austun, sich mit dem k. richten / vertragen; angehen / begerung / beweisung / forderung / fürsprache / handlung / schriften / strafe / ungehorsam / urlaub / wille / wort des k.; erloser / erster / feindlicher / forderer / grimmer / kindischer / närrischer / scharfer k.
Wortbildungen:
klägerin
klägersche
klägersweise
Belegblock:
so ein eelicher Man an einen Erbfall [...] anclagen wolt, der soll syn eelich fraw alß clegerin vnd hauptsacherinn in der Sach bestymmen.
wo jemandts [...] eynen [...] beklagen wolt, soll der beklagt den kleger, gnugsam caution zu thun, anhalten.
Wen cleger den beclagten auf sein gewissen geschuldiget [...] alsdan mag er dem cleger auch den aid fur geferde zu tuen deferiren.
Do aber der beklagte in denselben vierzehen tagen den kläger nicht ablöset und zufrieden stellet, sol der bergmeister den kläger einen schriftlichen befehl [...] machen lassen.
Wyrt eyne vrouwe begryffen yn hanthaftiger tat [...] des ist der cleger nehir sy tzu obirwyndene selb sebende.
Der bet verhoͤrt man mit dez rihters und der clager willen und wort.
der sol [...] recht furdern [...] es were denne, das dem kleger oder klegerynne offenlichen und kuntlichen recht vorsaget wurde.
wenne iegeliches zil uskeme, so solt er wider in die stat kummen one des klegers urloub.
Benedicht Salvisperg [...] offnet [...] das einem [...] gebotten wirt, dem cleger umb sin schuld oder kouff gnuͦg ze tuͦnd.
erschint er zum ersten mal nit, mag der kläger ein urkünd nemen daß er ime ordenlich zuwüssen gethan.
ist ze wizzen, daz man nieman kain gelait geben sol [...] ane dez clagers willen.
kumt ouch ieman andere [...] der da gewangen ist, in dem geriht, so sol man dem claeger [...] von ims ains rehten gestatten.
so er das tut, sol der beclagt yn gefengknus gelegt vnd des clegers angeben eigentlich aufgeschriben werden.
Swenn mer chlager denn ainer ireu recht erlangent hinz ainem gelter.
Wolt der chlager darumb sprechen, [...] ez mûzz der chlager bewärn, daz er in der zeit in das land nye chômen sei.
es soll kainem clager [...] gestatt werden, das er sich ainen redner irren lass.
Köbler, Ref. Franckenfort
6, 2
; Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
319, 17
; Berthold u. a., a. a. O.
117, 12
; Dinklage, Frk. Bauernweist.
95, 1
; Bastian u. a., Regensb. UB
280, 14
; Piirainen, Stadtr. Sillein
112b, 35
; Mollay, Ofner Stadtr.
237, 17
; Hulsius
K jr
/v; Cirullies, Rechtsterm. Anh.
1981, 225
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