kläger,
klager,
der
;
-s/-Ø
.
1.
›trauernde, jammernde Person‹;
zu  1.
Wortbildungen
klägerin
1 (dazu bdv.: , ).

Belegblock:

Jungbluth, J. v. Saaz. Ackermann
33, 11
(Hs. ˹
omd.
,
1465
˺):
Der klager klagt sein verlust.
Ebd.
17
:
den twinget leit zu klagen, disen die anfechtung des klagers die warheit zu sagen.
Kurrelmeyer, Dt. Bibel (
Straßb.
1466
):
Gott der israhel [...] riefft die klagerin vnd sy kument.
Niewöhner, Teichner
250, 27
.
2.
›Person, die sich beschwert, die gegen jn. oder eine Instanz gerichtliche Klage führt‹; auch ›öffentlicher Ankäger‹;
vgl.  34.
Rechtstexte.
Gegensätze:
 2.
Syntagmen:
einen k. ablösen / abweisen / anhalten / anrichten / ansprechen / aufbringen / bezalen / zufriedenstellen, jm. einen k. auf den hals richten; der k.
(Subj.)
jn. anfertigen / anfallen / anzeihen / ausklagen / schuldigen / überwinden / überzeugen, etw. abkürzen / artikulieren / aufbieten / begeren / bewären / beweisen / eischen / erlangen / fallenlassen / fordern / reproduzieren / schwören / verlieren / verwerfen, jm. zusprechen, e. S. nachkommen, erscheinen / fürkommen / klagen; dem k. etw. ableiten / abnemen / abtragen / anbehalten / antworten / aufrichten / ausrichten / bekennen / benennen / büssen / erlauben / erteilen / freilassen / gestatten / heimstellen / schreiben / versichern / zulassen / zusprechen / zuteilen, dem k. deferieren / glauben / helfen / vergünstigen / versagen / zustehen, genüge tun; sich für einen k. austun, sich mit dem k. richten / vertragen; angehen / begerung / beweisung / forderung / fürsprache / handlung / schriften / strafe / ungehorsam / urlaub / wille / wort des k.; erloser / erster / feindlicher / forderer / grimmer / kindischer / närrischer / scharfer k.
Wortbildungen:
klägerin
2,
klägersche
(a. 1530),
klägersweise
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
97, 23
(
Worms
1499
):
so ein eelicher Man an einen Erbfall [...] anclagen wolt, der soll syn eelich fraw alß clegerin vnd hauptsacherinn in der Sach bestymmen.
Laufs, Reichskammergo.
272, 8
(
Mainz
1555
):
wo jemandts [...] eynen [...] beklagen wolt, soll der beklagt den kleger, gnugsam caution zu thun, anhalten.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
129, 4
(
osächs.
,
1542
/
70
):
Wen cleger den beclagten auf sein gewissen geschuldiget [...] alsdan mag er dem cleger auch den aid fur geferde zu tuen deferiren.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
134, 25
(
Leipzig
1616
):
Do aber der beklagte in denselben vierzehen tagen den kläger nicht ablöset und zufrieden stellet, sol der bergmeister den kläger einen schriftlichen befehl [...] machen lassen.
Leman, Kulm. Recht (
Thorn
1584
):
Wyrt eyne vrouwe begryffen yn hanthaftiger tat [...] des ist der cleger nehir sy tzu obirwyndene selb sebende.
Schultheiss, Achtb. Nürnb.
105, 5
(
nobd.
,
1382
):
Der bet verhoͤrt man mit dez rihters und der clager willen und wort.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1380
):
der sol [...] recht furdern [...] es were denne, das dem kleger oder klegerynne offenlichen und kuntlichen recht vorsaget wurde.
Chron. Strassb. (
els.
,
1362
):
wenne iegeliches zil uskeme, so solt er wider in die stat kummen one des klegers urloub.
Rennefahrt, Recht Laupen (
halem.
,
1491
):
Benedicht Salvisperg [...] offnet [...] das einem [...] gebotten wirt, dem cleger umb sin schuld oder kouff gnuͦg ze tuͦnd.
Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1598
/
1647
):
erschint er zum ersten mal nit, mag der kläger ein urkünd nemen daß er ime ordenlich zuwüssen gethan.
Müller, Nördl. Stadtr. (
schwäb.
,
1348
/
50
):
ist ze wizzen, daz man nieman kain gelait geben sol [...] ane dez clagers willen.
Müller, Stadtr. Ravensb.
94, 23
(
oschwäb.
,
1335
):
kumt ouch ieman andere [...] der da gewangen ist, in dem geriht, so sol man dem claeger [...] von ims ains rehten gestatten.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
so er das tut, sol der beclagt yn gefengknus gelegt vnd des clegers angeben eigentlich aufgeschriben werden.
Auer, Stadtr. München (
moobd.
,
n. 1347
):
Swenn mer chlager denn ainer ireu recht erlangent hinz ainem gelter.
Bischoff, Steir. Landr. (
m/soobd.
, Hs. 
v. 1425
):
Wolt der chlager darumb sprechen, [...] ez mûzz der chlager bewärn, daz er in der zeit in das land nye chômen sei.
Mell, Steir. Weinbergr.
135, 3
(
smoobd.
,
1543
):
es soll kainem clager [...] gestatt werden, das er sich ainen redner irren lass.
Köbler, Ref. Franckenfort
6, 2
;
Ermisch, Freib. Stadtr. ;
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
319, 17
;
Berthold u. a., a. a. O.
117, 12
;
Dinklage, Frk. Bauernweist.
95, 1
;
Rieder, St. Georg. Pred. ;
Köbler, Stattr. Fryburg ;
Koller, Ref. Siegmunds ;
Rapp, UB Stuttg. ;
Bastian u. a., Regensb. UB
280, 14
;
Fuchs, Kart. Aggsbach ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
Piirainen, Stadtr. Sillein
112b, 35
;
Mollay, Ofner Stadtr.
237, 17
;
Hulsius
K jr
/v;
Cirullies, Rechtsterm. Anh.
1981, 225
.