klagbar,
klagebar,
auch
klagbäre,
klagebäre,
Adj.
1.
›Schmerz ausdrückend, jammernd‹;
zu  1.
Bedeutungsverwandte:
 1,  1.
Syntagmen:
k. weinen; klagbarer ausbruch, klagbare stimme, klagbares aussagen / senen
.

Belegblock:

Sachs (
Nürnb.
1562
):
da sprach zu im | Das volck da mit klagbarer stimm: | Gut wohnen wer in diser statt.
Strauch, Schürebrand (
els.
,
E. 14. Jh.
):
daz ir es in úch behabent on alle zornmuͤtige clagebere usbrüche und bildent in úch.
Vgl. ferner s. v.  4,  5.
2.
›beklagenswert, mitleiderregend, der Totenklage teilhaftig‹;
zu  1.
Vorwiegend wobd./oobd.
Bedeutungsverwandte:
 1,  1, .
Syntagmen:
klagbarer biederman / jamer / mensch / schmerz, klagbare klage / leiche / not / person / sache / schwere, klagbares kind
.
Wortbildungen:
klagbarlichen
.

Belegblock:

Ermisch u. a., Haush. Vorw.
232, 36
(
osächs.
,
1570
/
7
):
Es werden aber die hunde nicht alleine oftmals von sich selbst krank, siech, hinkend, klagbar, sondern auch von neidigen nachtbarn.
Bartsch, Reinfrid (
halem.
, Hs.
14. Jh.
):
âbent und den morgen | mêret sich mîn swære | diu ist sô klagebære.
V. Anshelm. Berner Chron. (
halem.
,
n. 1529
):
also ward der from keiser klagbar verursacht und genoͤt, [...] abezeziehen.
Jörg, Salat. Reformationschr.
106, 26
(
halem.
,
1534
/
5
):
jst zuͦ München ein widertoͤüffer (gar ein ufrechter clagbarer / frommer biderman geacht [...]) gfangen.
Primisser, Suchenwirt (
oobd.
,
2. H. 14. Jh.
):
Seu chlagten ser ıͤr ungemach | Mit chlagewærem smertzen.
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
dy obern hawbt, die yetz wenig darnach trachtennd, darzu zu enntledigung und verdruckung des heiligen glawben, aller wirder ordnung und regimennts und annder schwerer und klagbarer sach.
3.
›zu einer Klage Anlaß gebend; gerichtlich, durch Klage vor Gericht‹;
zu  2.
Bedeutungsverwandte:
 2,  3, .
Syntagmen:
etw. k. anzeigen / aufbringen, jn. k. nöten / verursachen; in e. S. k. sein / werden; k. erbschaft / wunde
.

Belegblock:

Chron. Magdeb. (
nrddt.
, Hs.
1601
):
ist [...] auch Ehrn Johann Krehmer Official der Thumbprobstey doselbst klagebar angezeigt.
Maaler (
Zürich
1561
):
Klagbar oder argwoͤnig in einer sach seyn.
Vgl. ferner s. v.  5.