kaufschlag,
der
;
–/-e
+ Uml.
›(durch Handschlag abgeschlossenes) Kaufgeschäft, kaufmännische Bestätigung‹;
zu (
der
1.
Bedeutungsverwandte:
(
das
2,  2,  1,  1.
Syntagmen:
k. abreden / beschliessen / machen / treiben; mit jm. in k. liegen
(›einen Handel abgeschlossen haben‹),
etw. mit k. gewinnen; erbarer / gemeiner / unrechter k.

Belegblock:

Chron. Augsb. 9, 238 A. (
schwäb.
,
1501
):
Ob aber derselben person aine oder mer [...] kauffschlaeg, handtierung oder gewerbe damit [...] treiben wurde.
Karnein, de amore dt.
92, 161
(
moobd.
,
v. 1440
):
was ich mit erbern kaufslag gewynn, das tail ich alzo mit rechter mass.
Ebd.
174, 605
:
wan das allain ist war vnd hat kraft in kaufslag.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
171, 39
(
moobd.
,
1510
):
burger, die nicht [...] mit aynerlay kaufslag oder furkauf [...] ankomet.
Spanier, Murner. Schelmenz.
15, 13
;
Karnein, a. a. O.
92, 155
;
96, 248
;
Schmidt, Hist. Wb. Elsaß ;