kaufmansgut,
das
;–/-er
+ Uml.Nahezu ausschließlich Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
k. aufhalten / bringen / feilhaben / geben / gewären / machen / verkaufen / werben; mit k. (aus)faren, etw. zu k. machen, zu k. kommen; gutes / rechtes / unverfälschtes k.; ros / wagen mit k.
Belegblock:
wo sie imandes betreten vnnd ankomen wurden, der nicht rechtfertig vnd kaufmans gut feyl hette oder vorkeuffte.
mogent die herren zu zweien zeiten in dem jar legen zwey stuck weins in das dorfe, das kaufmansgut sey.
so sal man myns herren gnade ader sinen amptluten koufmansgut geben uß der flose.
so solle der hecker schuldig sein, den herren des zehents halben mit kaufmansgut zu geweren.
welche visch, [...] ganz nit käufig noch kaufmannsguet zue sein befunden werden, die sollen die schawmeister [...] in den Rhein zue werfen [...] gepieten.
soll ouch niemand kainerlay waren, spisen oder koufmans güeter [...] uf fürkouf ufkoufen.
da haben daselben 2 wägen mit kauffmannsguͦt.
so ainer khauffmans güetter, wein oder anders in beeden stetten purgfridt bringt.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. ;
Köbler, Ref. Nürnberg
350, 8
; Rennefahrt, Wirtsch. Bern ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 169, 34
; Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ;