kaufmansgut,
das
;
–/-er
+ Uml.
›Handelsware‹;
zu ,
1
 1.
Nahezu ausschließlich Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 1, , , , .
Syntagmen:
k. aufhalten / bringen / feilhaben / geben / gewären / machen / verkaufen / werben; mit k. (aus)faren, etw. zu k. machen, zu k. kommen; gutes / rechtes / unverfälschtes k.; ros / wagen mit k.

Belegblock:

Helbig, Qu. Wirtsch.
2, 25, 25
(
md.
,
1484
):
wo sie imandes betreten vnnd ankomen wurden, der nicht rechtfertig vnd kaufmans gut feyl hette oder vorkeuffte.
Kollnig, Weist. Schriesh.
239, 13
(
rhfrk.
,
1571
):
mogent die herren zu zweien zeiten in dem jar legen zwey stuck weins in das dorfe, das kaufmansgut sey.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
56, 23
(
omd.
,
1446
):
so sal man myns herren gnade ader sinen amptluten koufmansgut geben uß der flose.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
108, 19
(
nobd.
,
1540
):
so solle der hecker schuldig sein, den herren des zehents halben mit kaufmansgut zu geweren.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1616
):
welche visch, [...] ganz nit käufig noch kaufmannsguet zue sein befunden werden, die sollen die schawmeister [...] in den Rhein zue werfen [...] gepieten.
Müller, Lands. St. Gallen
92, 30
(
halem.
,
1577
/
94
):
soll ouch niemand kainerlay waren, spisen oder koufmans güeter [...] uf fürkouf ufkoufen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
v. 1536
):
da haben daselben 2 wägen mit kauffmannsguͦt.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
219, 2
(
moobd.
,
1538
):
so ainer khauffmans güetter, wein oder anders in beeden stetten purgfridt bringt.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1603
):
sollen die gelobten waagmaister also verordnet sein, das kain kaufmans guet [...] verkauft werde.
Helbig, a. a. O.
67, 29
;
3, 23, 37
;
Brinkmann, Bad. Weist. ;
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. ;
Köbler, Ref. Nürnberg
350, 8
;
Rennefahrt, Wirtsch. Bern ;
ders., Recht Laupen ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 169, 34
;
Müller, Nördl. Stadtr. ;
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ;
Schirmer, Kaufmannsspr. .
Vgl. ferner s. v.  15, , .