kaufgericht,
das
.
›von einer Partei verlangtes und auf ihre Kosten gehaltenes außerordentliches Gericht‹;
zu (
der
1, I, 5.
Rechtstexte.
Syntagmen:
ein k. abtragen / begeren / erwerben / geben / gestatten / haben / halten / sammeln; jn. um ein k. anrufen
.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
149, 24
(
rhfrk.
,
1517
):
wann ein kaufgericht begehrt wirdt, dann muß durch ein gericht erkannt werden, ob man es soll geben oder nicht.
Ebd.
276, 10
(
1562
):
wo einer ein kaufgericht will haben, der soll dem richter ein gulden geben.
Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1591
):
da von dem gericht [...] uf begern der parteien ein sach eines kaufgerichts wurdig erkent.
Ebd. (
1565
):
das jemand ausserhalb gewönlicher gerichtstagen ein kaufgericht zu erkaufen begerte.