kaufgeld,
das
;
-(e)s/–
.
›Kaufbetrag, Preis‹;
zu (
der
1, (
das
1.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
.
Syntagmen:
k. anlegen / ausgeben / bezalen / bieten / (ein)nemen / erstatten / geben / hinterlegen / verlangen / verzeichnen, jm. das k. abspannen, schuldig sein; das k.
(Subj.)
ausstehen / jm. zugebüren; etw. zu k. erlegen; hinterstelliges / unvergoltenes k.; summe / bezalung / verlierung des k.; ledig / los / quit des k.

Belegblock:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1499
):
sagen auch die genannten [...] und ihre erben [...] solches obgemelten kaufgelts ganz quitt, ledig und los.
Kollnig, Weist. Schriesh.
216, 19
(
rhfrk.
,
1606
):
Gibt man von eim kalb [...] den 10. teil deß kaufgeldes.
Köbler, Ref. Wormbs
82, 5
(
Worms
1499
):
Wie der kauffer [...] das usgegeben kauffgelt von dem verkauffer wider zuerlangen Forderung [...] thun mag.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 113, 1
(
nobd.
,
1464
):
darnach die teylung gleichwoͤl nicht aufgeslagen ist, suͤnder nach dem kaufgelt.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
ob das kouffgelt vff ernente zil nit bezalt würd / das der kouff nichts sin sol.
Rapp, UB Stuttg. (
schwäb.
,
1492
):
alle die wile im des selben koufgelts ichtzit unvergolten ussteet.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1618
):
der soll den richtern zue kaufgelt erlegen vierzehen schilling.
Uhlirz, Qu. Wien (
moobd.
,
1493
):
was seiner hausfrau und irem pruder [...] aus dem kaufgelt rechtlich zugepür.
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. ;
Kollnig, a. a. O.
308, 19
;
Köbler, a. a. O. ;
ders., Ref. Franckenfort
83, 13
;
ders., Stattr. Fryburg ;
Kisch, Leipz. Schöffenspr. ;
Küther, UB Frauensee
338, 5
;
Vgl. ferner s. v.  19,  2, ,  3.