kaufbrief,
der
.
›Urkunde über einen abgeschlossenen Handel, Kaufvertrag, Ehevertrag‹;
zu (
der
1,  1.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
einen k. ansehen / aufrichten / ausgeben / behalten / (be)siegeln / (ein)schreiben / geben / innehaben / machen / überantworten / verfertigen / vermerken / versetzen, jm. einen k. zustellen; der k.
(Subj.)
lauten, (etw.) sagen / ausweisen; jn. eines k. entwenden; etw. in den k. begreifen / verschreiben, etw. in dem k. finden; abschrift / fürweisung / ausweisung / entscheidung / inhalt / kopie / laut / sage eines k., vermöge eines k.; alter / besiegelter / genügsamer / habender / papierner k.; vidimus über einen k.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
157, 22
(
rhfrk.
,
1595
):
So einer ein kaufbrief [...] will siglen lassen, derselbige soll zallen ein eymer wein.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
305, 27
(
thür.
,
1474
):
also danne der vorberurte kouffbriff in eynem artigkel also lutende inheldet.
Küther, UB Frauensee
174, 10
(
thür.
,
1385
):
daz sie daz [...] losen und kouffen von mir oder wer den koufbrif von mynerwegin kuntlich ynnehat.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1469
):
ob er die kaufbrief [...] marggraf Albrecht heimlich zugestellet [...] hette.
Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
299, 15
(
nobd.
,
1502
):
das sie in diesen kaufbrif und verschreybung alles inhalts gewilligt und ir yeder sein insigel an diesen brife gehangen hott.
Loose, Tuchers Haushaltb. (
nürnb.
,
1516
):
dem Hans Graf gerichtschreiber fur 1 kauffprif und ein vertragsprif pro 270 gulden.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1523
):
das hinfuͥr deheiner [...] deheinen kouffbrieff, schuldbrieff, eebrieff, testament oder ordnungbrieff machen noch uffrichten soͤlle.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1525
):
da findt man ouch in kofbriefen, das si die fasnachthennen schuldig sind.
Glitsch u. a., Hofger. Rottw.
87, 25
(
schwäb.
,
um 1435
):
Man git uf dem hofgericht dhain vidimus über schuldbrief, über zinsbrief noch über koufbrief.
Staub, Qu. Wien
3, 2, 2829, 16
(
moobd.
,
1417
):
die egenant Elsbet hat noch den kaufbrief unversaczt.
Fuchs, Kart. Aggsbach (
moobd.
,
1442
):
Khauffbrieff yber etliche stukh unnd gruͤndt aus vorstehenter thaillung de anno 1442.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
, Hs.
16. Jh.
):
welcher hinfuran säumig [...] wiert erfunden, sol vermüg seines kaufsbriefs [...] gestraft [...] werden.
Köbler, Ref. Wormbs
230, 5
;
Kisch, Leipz. Schöffenspr. ;
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
179, 34
;
Merk, Stadtr. Neuenb. ;
Müller, Grafsch. Hohenb.
2, 253, 37
;
Hör, Urk. St. Veit
209, 31
;
Rintelen, B. Walther
8, 17
;
Öst. Wb.
3, 945
;
Vergl. ferner s. v. ,  6, .