kamerrecht,
das
;
–/-e
.
›Kammergericht eines Fürsten‹;
zu  6.
Syntagmen:
bei dem k. auf etw. aufmerken haben, jn. für das k. erfordern, vor dem k. antworten; königliches k.
Wortbildungen:
kamerrechtsbesitzer
(a. 1622),
kamerrechtsrat
(a. 1622),
kamerrechtssitzerstelle
(a. 1647).

Belegblock:

Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1519
):
Wo [...] einigerlei golt oder silbererzt erbauet und gefunden wurde, daran sich wes zue unser [...] konige regalien und camerrechte ziehen.